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Artikel 15.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens zehn Aktien be-
sitzen oder erwerben.
Die Dokumente dieser Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft hin-
terlegt und bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers als Verwaltungs-
ralh dauern, unveraußerlich.
Artikel 16.
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und
einen Vizepräsidenten. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern Ein
Jahr; sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten beide verhin-
dert sein, einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so übernimmt das
anwesende, nach den bensjahren aälteste Mitglied den Vorsitz. Die Namen
der Gewählten werden gleich wie diejenigen der Mitglieder des Verwaltungs-
rathes und ebenso alle darin vorkommenden Veränderungen öffentlich bekannt
gemacht.
Artikel 17.
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des
Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer
bis zur nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe wieder besetzt.
Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch die Wahl der Generalver=
sammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet in dem Termine
aus, an welchem die Dauer der Funktionen seines Vorgängers aufgehört ha-
ben würde.
Bis ¾ der im Artikel 14. bestimmten ersten theilweisen Erneuerung er-
gänzt der Verwaltungsrath sich selbst.
Sü#mmtliche hier vorgesehene Ersatzwahlen erfolgen in Gegenwart eines
Notars und müssen öffentlich bekannt gemacht werden.
Artikel 18.
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig an den von ihm fest-
zitengen Terminen und außerordentlich, so oft der Vorsitende es für né-
thig haͤlt.
8 Der letztere ist außerdem verpflichtet, den Verwaltungsrath zu berufen,
sofern von drei Mitgliedern desselben darauf angetragen wird. Die Einladun-
gen zu den nicht fesistehenden Sitzungen erfolgen mindestens drei Tage vorher.
Die Versammlungen des Verwaltungsrathes finden am Sitze der Gesellschaft
statt. Die Beschluͤsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmen-
mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, in ein dazu bestimmtes Protokoll-
buch eingetragen und von den Anwesenden unterzeichnet.
Im Falle der Stimmengleichheit uͤberwiegt die Stimme des Vorsitzenden.
Bei Wahlen ist das in Artikel 35. fuͤr die Generalversammlung vorge-
schriebene Verfahren auch hier maaßgebend.
(M. 435.) Zur