Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 367 — 
Artikel 15. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens zehn Aktien be- 
sitzen oder erwerben. 
Die Dokumente dieser Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft hin- 
terlegt und bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers als Verwaltungs- 
ralh dauern, unveraußerlich. 
Artikel 16. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und 
einen Vizepräsidenten. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern Ein 
Jahr; sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten beide verhin- 
dert sein, einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so übernimmt das 
anwesende, nach den bensjahren aälteste Mitglied den Vorsitz. Die Namen 
der Gewählten werden gleich wie diejenigen der Mitglieder des Verwaltungs- 
rathes und ebenso alle darin vorkommenden Veränderungen öffentlich bekannt 
gemacht. 
Artikel 17. 
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des 
Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer 
bis zur nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe wieder besetzt. 
Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch die Wahl der Generalver= 
sammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet in dem Termine 
aus, an welchem die Dauer der Funktionen seines Vorgängers aufgehört ha- 
ben würde. 
Bis ¾ der im Artikel 14. bestimmten ersten theilweisen Erneuerung er- 
gänzt der Verwaltungsrath sich selbst. 
Sü#mmtliche hier vorgesehene Ersatzwahlen erfolgen in Gegenwart eines 
Notars und müssen öffentlich bekannt gemacht werden. 
Artikel 18. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig an den von ihm fest- 
zitengen Terminen und außerordentlich, so oft der Vorsitende es für né- 
thig haͤlt. 
8 Der letztere ist außerdem verpflichtet, den Verwaltungsrath zu berufen, 
sofern von drei Mitgliedern desselben darauf angetragen wird. Die Einladun- 
gen zu den nicht fesistehenden Sitzungen erfolgen mindestens drei Tage vorher. 
Die Versammlungen des Verwaltungsrathes finden am Sitze der Gesellschaft 
statt. Die Beschluͤsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmen- 
mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, in ein dazu bestimmtes Protokoll- 
buch eingetragen und von den Anwesenden unterzeichnet. 
Im Falle der Stimmengleichheit uͤberwiegt die Stimme des Vorsitzenden. 
Bei Wahlen ist das in Artikel 35. fuͤr die Generalversammlung vorge- 
schriebene Verfahren auch hier maaßgebend. 
(M. 435.) Zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.