Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

Außerdem finden außergewöhnliche Generalversammlungen ebenfalls in 
Gladbach statt, so oft dies vom Verwaltungsrathe für nöthig erachtet wird, 
oder sobald wenigstens zehn Aktionaire, welche mindestens Einhundert Aktien 
besitzen, schriftlich darauf antragen. 
Artikel 32. 
Die regelmäßigen, wie die außergewöhnlichen Generalversammlungen be- 
ruft der Verwaltungsrath mittelst öffentlicher Bekanntmachungen durch die im 
Artikel 12. erwähnten Blatter. Oiese Bekanntmachungen sollen mindestens 
vierzehn Tage vor der Generalversammlung stattfinden und die zur Berathung 
kommenden Gegenstände in der Kürze angeben. 
Arkikel 33. 
Vorbehaltlich der in den Artikeln 13. und 46. enthaltenen Bestimmungen 
vollbringen sich alle Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlungen mit ab- 
soluter Stimmenmehrheit; sind die Stimmen gleich, so entscheider der Vor- 
sitzende. Wer von den Aktionairen bei der Generalversammlung nicht erscheint, 
oder nicht durch Bevollmächtigte sich vertreten läßt, ist dessenungeachtet durch 
die Beschlüsse jener Versammlung gebunden. 
Artikel Zi. 
Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch den Vorsitz 
in der Generalversammlung und ernennt die Skrutatoren. 
Zu Skrutatoren können weder Verwaltungsräthe, noch Beamte der Ge- 
sellschaft ernannt werden. 
In den regelmätigen Generalversammlungen werden die Geschäfte in 
nachfolgender Ordnung verhandelt: 
a) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäftes im Allge- 
meinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere; 
l.) Wahl der Mitlglieder des Verwaltungsrathes; 
) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungs-= 
rathes, sowie über die Anträge einzelner Aktionaire. Letztere müssen spä- 
testens acht Tage vor der Generalversammlung dem Verwaltungsrathe 
schriftlich eingereicht sein; 
1) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz 
mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen und, 
rechtfindend, dem Verwaltungsrarhe Decharge zu ertheilen oder an die 
Gesellschaft zu berichten. 
Artikel 35. 
Die Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen. 
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