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17. Mai 1856., Gesetz- Sammlung für 1856. S. 539.), soweit solche inner-
halb des Groß-Oscherslebener Kreises gelegen sind, vom Tage ihrer Abnahme
Seitens des Kreises ab, das Recht der Expropriation, die Befugniß der Ge-
winnung der Chaussee-Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Bestimmungen, ingleichen das Herche zur Exhe-
bung des Chausseegeldes nach dem für die Staats-Chausseen geltenden jedes-
maligen Chausseegeld-Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim-
mungen über die Befreiungen, sowie die sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, von den betreffenden Gemeinden, Gesellschaften und
sonstigen Interessenten gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter-
haltung auf den Kreis Groß-Oschersleben übergehen sollen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffemlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 9. Juni 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Für den abwesenden Finanzminister:
v. Raumer.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4737.) Privilegium wegen Emission von Pioritäts-Obligationen der Oberschlesischen
Eisenbahngesellschaft zum Belaufe von 4,044,900 Rthlr. Vom 20. Juni
1857.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem von Seiten der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft auf Grund
des in der Generalversammlung vom 25. August 1850. gefaßten Beschlusses
darauf angetragen worden, ihr zur vollständigen Ausführung und Ausrüstun
der Eisenbabn von Breslau nach Posen und der Fllgelbot von Lissa na
Glogau die Aufnahme einer weiteren Anleihe gegen Ausslellung auf den In-
haber lautender und mit Zinsscheinen und Talons versehener, vier ein halb
Prozent jährliche Zinsen tragender Prioritäts = Obligationen zu gestatten, so
wollen Wir in Gemäßheit des durch Unsere Order vom 20. August 1853. und
das Gesetz vom 20. Februar 1854. bestätigten Vertrages vom 28. Juli 1853.
und des von Uns genehmigten Vertrages vom 21. Januar 1857., sowie des
K. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. durch gegemwärtiges Privilegium die
Emission gedachter Obligationen auf Höhe des Nominalbetrages von vier Mil-
ionen