Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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17. Mai 1856., Gesetz- Sammlung für 1856. S. 539.), soweit solche inner- 
halb des Groß-Oscherslebener Kreises gelegen sind, vom Tage ihrer Abnahme 
Seitens des Kreises ab, das Recht der Expropriation, die Befugniß der Ge- 
winnung der Chaussee-Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Bestimmungen, ingleichen das Herche zur Exhe- 
bung des Chausseegeldes nach dem für die Staats-Chausseen geltenden jedes- 
maligen Chausseegeld-Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim- 
mungen über die Befreiungen, sowie die sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, von den betreffenden Gemeinden, Gesellschaften und 
sonstigen Interessenten gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter- 
haltung auf den Kreis Groß-Oschersleben übergehen sollen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffemlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 9. Juni 1857. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Für den abwesenden Finanzminister: 
v. Raumer. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4737.) Privilegium wegen Emission von Pioritäts-Obligationen der Oberschlesischen 
Eisenbahngesellschaft zum Belaufe von 4,044,900 Rthlr. Vom 20. Juni 
1857. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von Seiten der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft auf Grund 
des in der Generalversammlung vom 25. August 1850. gefaßten Beschlusses 
darauf angetragen worden, ihr zur vollständigen Ausführung und Ausrüstun 
der Eisenbabn von Breslau nach Posen und der Fllgelbot von Lissa na 
Glogau die Aufnahme einer weiteren Anleihe gegen Ausslellung auf den In- 
haber lautender und mit Zinsscheinen und Talons versehener, vier ein halb 
Prozent jährliche Zinsen tragender Prioritäts = Obligationen zu gestatten, so 
wollen Wir in Gemäßheit des durch Unsere Order vom 20. August 1853. und 
das Gesetz vom 20. Februar 1854. bestätigten Vertrages vom 28. Juli 1853. 
und des von Uns genehmigten Vertrages vom 21. Januar 1857., sowie des 
K. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. durch gegemwärtiges Privilegium die 
Emission gedachter Obligationen auf Höhe des Nominalbetrages von vier Mil- 
ionen
	        
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