Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Marienwerder. 
Obligation 
des Graudenzer Kreises 
Littt. .. . . .. 
über Rithlr. Preußisch Kurantk. 
Au- Grund des unten Allerhöchst bestdtigten Kreis- 
tagsbeschlusses vom 30. Oktober 1854. und des Allerhöchsten Privilegil vom 
................. wegen Aufnahme einer Schuld von 100,000 Rehlrn. bekennr 
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Graudenzer Kreises Na- 
mens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld odvo . .... Thalern 
Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Pro- 
zent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Rehlrn. geschieht vom 
Jahre 1868. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs-= 
fonds von wenigstens Ein und einem halben Prozent jährlich unter Zuwachs 
der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1868. ab in dem Mo- 
nate jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstarken, sowie sämmrliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchslaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfol- 
gen soll, öffentlich bekanm gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei 
und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Kö- 
niglichen Regierung zu Marienwerder, sowie in der zu Berlin erscheinenden 
Vossischen Zeitung und dem Kreisblarte des Graudenzer Kreises. 
Bis 4 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjaͤhrlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich in gleicher Muͤnzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck- 
* der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Graudenz, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit
	        
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