Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Titel VII. 
Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung und zu den 
Spezialgesetzen. 
K. 48. 
Die Königliche Regierung zu Düsseldorf ist befugt, einen Kommissar zur 
Wahrung des Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. 
Dem Königlichen Kommissar steht das Recht zu, von den gewerblichen Anla- 
gen, Büchern, Rechnungen und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken 
der Gesellschaft iedersen Einsicht zu nehmen, auch kann derselbe den Verwal- 
ltungsrarh, die Direktion, die Generalversammlung und sonstige Organe der 
Gesilschast gültig zusammenberufen. 
S. 49. 
Die Gesellschaft hat mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen gewerb- 
lichen Unternehmungen für die kirchlichen und Schul-Bedürfnisse der von ihr be- 
scha#ftigten Arbeiter zu sorgen, auch zu den Kosten der Polzeei und Gemeinde- 
Verwaltung in angemessenem Verhältnisse beizusteuern und kann, sofern dieselbe 
sich dieser Verpflichrung entziehen sollte, angehalten werden, für die gedachten 
Zwecke, sowie nöthigenfalls zur Gründung und Unterhaltung neuer Kirchen- 
und Schul-Systeme diejenigen Beiträge zu leisten, welche von der Staatsregie- 
rung nach schließlicher Bestimmung der betreffenden Ressortminister und des 
Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für nothwendig erach- 
tet werden. 
Transitorische Bestimmungen. 
A. Die Herren: 
a) der Dräsdden, Chef der Preußischen Hauptbank a. D., Hansemann 
u Berlin, 
b.) ber Bankpräsident Nulandt zu Dessau, 
c) der FSoorkteseer Max Troost, 
d) der Fabrikbesitzer Albrecht Troost, 
beide zu Louisenthal bei Mülheim an der Ruhr, 
ee) der Doktor Otto Hübner zu Berlin, 
1) der Kaufmann Ferdinand Schulte zu Berlin, 
6) der Doktor Friedrich Hammacher zu Essen, « 
h) der Kaufmann Clemens August Kuhfus zu Mülheim an der Ruhr, 
i) der Partikulier Richard von Eicken ebendaselbst, 
bilden bis zur ersten Generalversammlung nach erfolgter landesherrlicher Be- 
stctigung ein mit der Leitung aller Angelegenheiten der Gesellschaft beauftrag- 
tes Kor#e und haben alle nach diesem Skatut dem Verwaltungsrathe zustehen- 
den Befugnisse. 
(Nr. 4590. Ihre
	        
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