Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Statut 
des Saturn, Rheinischer Bergwerks-Aktienverein. 
Titel I. 
Bildung, Sitz und Dauer der Gesellschaft. 
S. 1. 
Unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung wird zwischen allen 
denjenigen, welche sich durch Erwerbung von Aktien daran betheiligen werden, 
eine Aktiengesellschaft nach Artikel 29. ff. des Handelsgesetzbuches und in 
“ des Gesetzes vom 9. November 1843. unter folgenden Formen 
errichtet. 
Die Gesellschaft erhält den Namen: 
„Saturn, Rheinischer Bergwerks-Aktienverein.“ 
g. 2. 
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Cöln. Doch ist dieselbe verpflichter, 
neben dem Gerichtsstande ihres Wohnsitzes auch bei den Gerichten des In- 
landes, in deren Jurisdiktionsbezirken sie geschäftliche Etablissements gründer, 
wegen der Geschäfte und Verbindlichkeiten, welche sich auf diese Etablissements 
beziehen, als Beklagte Recht zu nehmen. Wegen solcher Geschäfte und Ver- 
bindlichkeiren können auch die Zustellungen in den betreffenden Etablissements 
erfolgen. Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf Klagen 
der Aktionaire als solcher gegen die Gesellschaft. 
g. 3. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre vom Tage der landes- 
herrlichen Genehmigung an bestimmt. 
Zur Verlängerung ihrer Dauer über funfzig Jahre, welche in der §F. 36. 
besnnie Weise beschlossen werden kann, ist die landesherrliche Genehmigung 
erforderlich. 
Titel II. 
Gegenstand der Gesellschaft. 
K. 4. 
Die Zwecke der Gesellschaft sind: 
I. die Ausbeutung von Zink, Blei-, Kupfer= und Eisenerzen, der Kohlen 
und überhaupt aller nutzbaren Erze, Fossilien und Erden aus den Berg- 
werken und Gruben, resp. Bergwerks= und Grubenantheilen, welche die 
esell-
	        
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