Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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eine Gewaͤhrleisiung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Umerschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Marienbad, den 25. Juni 1857. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Für den Minister des Innern und den Finanzminister: 
v. Raumer. 
Provinz Preußen, Negierungebezirk Königoberg. 
Obligation 
des Memeler Kreises 
Litir. “ 
über RNthlr. Preußisch Kurant. 
  
  
Auf Grund des unten .. besidtigten Kreistagsbeschlusses 
vom 25. September 1856. wegen Aufnahme einer Schuld von 50,000 Rechlrn. 
bekennt sich die siändische Kommission für den Chausseeban des Memeler Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vdwop Thalern 
Mreußisch Kurant, welche für den Kreis komrahirt worden und mit fünf Pro- 
zent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 50,000 Rethlrn. geschieht vom 
Jahre 1858. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von sechs und dreigig 
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens 
Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld- 
verschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1858. ab in dem Mo- 
nate Januar jedes Jahres. Der Kreis bebalt sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmeliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
gerändigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
tummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfol- 
gen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, 
zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Königsberg, sowie in der Hartungschen und Ost- 
preußischen Zeitung und in den Memeler Lokalblättern: Dampfboot, Anzeiger 
und Wochenblatt. 
Bis.
	        
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