Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr. 4746.) Prioilegium wegen Auofertigung auf den Inbaber lautender Kreis-Obl-gationen 
des Pleschener Kreises im Betrage von 108,125 Thalern. Vom 29. Juni 
1857. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Pleschener Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 30. Juli 1856. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauren erforderlichen Geldmirtel im einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstande: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Sei- 
tens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage 
von 108,125 Rehlrn. ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im In- 
teresse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in 
Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Jum 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von 108,125 Rehlrn., in Auchslaben: Einhun- 
dert acht tausend Einhundert fünf und zwanzig Thalern, welche in folgenden 
points: 
#a) 27,000 Rthlr. à 1000 Rthlr. 
b) 27,00 = à 100 
c 27,000 „ 50. 
d) 27,125= à 25 
108,125 Rehlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozem fährlic zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordming jährlich vom Jahre 1857. ab mit wenigstens jährlich zwei 
Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen be- 
fugt ist. 
s Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck.- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Marienbad, den 29. Juni 1857. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Hepydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
(Nr. 4#46.) Pro-
	        
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