Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Alle Unterschriften, welche der Verwaltungsrath in fuͤr die Gesellschaft 
bindender Form zu leisten hat, muͤssen mindestens von dessen Vorsitzenden resp. 
Stellvertreter und zwei seiner Mitglieder vollzogen sein. 
S. 13. 
d) umfang Der Verwaltungsrath ist befugt, alle Administrations= und Eigenthums- 
ber Befusnisse handlungen für die Gesellschaft vorzunehmen, namentlich auch Konzessionen, 
und Pfichten. Werke, Grundstuͤcke und Gerechtsame zu erwerben und zu veraͤußern, Aktiv- 
Kapitalien und Immobiliar-Kaufschillinge einzuziehen, Hypothekar-Eintragungen 
zu nehmen, Hypothekar-Löschungen zu bewilligen, über die Verwendung und Anle- 
gung der disponiblen Fonds, ferner über die vorübergehende Benutzung von 
Kredit zu beslimmen, über Anschaffung und Verädußerung von Maschinen, die 
zum Betrieb der Bergwerke und zur Fabrikation der Produkte erforderlich sind, 
über die Anlegung von Schächten, Stollen und andern nöthigen Arbeiten in 
den Bergwerken, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien und 
die Errichtung neuer Etablissements, über alle Verträge, welche sich auf die 
Regulirung der Preise und den Absatz der Produkte der Gesellschaft beziehen, 
und über alle Uebereinkünfte zur Theilnahme an Geschäften mit Andern zu 
beschließen. Der Verwaltungsrath ernennt und entsetzt nach Anhörung oder 
auf Antrag des Betriebsdirektors alle Agenten, sowie diejenigen Beamten der 
Gesellschaft, welche im Jahresgehalte siehen und eine Besoldung von 200 Tha- 
lern und darüber jährlich erhalten, bestimmt ihre Gehalte und etwanige Kau- 
tionen. Er ist befugt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betriffr, 
Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu substitui- 
ren. Käufe und Verkäufe von Immobilien und neue Anlagen, sofern ein sol- 
ches Geschaft den Betrag von funfzehntausend Thalern übersteigt, bedürfen 
der Zustimmung der Generalversammlung. Für die der Generalversammlung 
vorbehaltenen Emscheidungen liegt in den Beschlüssen der Generalversammlung 
über die auszuführenden Maaßregeln zugleich die Ertheilung der General= und 
Spezialvollmacht an den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen und 
vollziehen zu lassen. 
K. 14. 
Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, einzelne seiner Mitglieder, so- 
wie den Betriebsdirektor zur Besorgung besonderer Funktionen zu delegiren, 
wie auch den Repräsentanten der Bergbehörde gegenüber zu wühlen. 
K. 15. 
e) Reisekosten Die Mitglieder des Verwaltungsrathes bekommen Erstattung der Reise- 
n Vesoldun= kosten, die ihnen durch die Sitzungen oder durch Aufträge des Verwaltungs= 
« rathes im Interesse der Gesellschaft erwachsen. 
Außerdem kann dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes und dessen 
Stelloertreter, den fungirenden Raͤthen und den Mitgliedern, welche von vem 
er-
	        
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