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6) Beschlußnahme über die von einzelnen Aktionairs gemaͤß §. 20. gestellten
Antraͤge;
7) die Aufnahme dauernder, nicht den gewoͤhnlichen geschaͤftlichen Verkehr
betreffenden Anleihen C. 13.);
8) Abänderungen der Statuten und Erhöhung des Grundkapitals G. 22.);
9) Beschlußnahme über die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft
(9. 23.) und
10) über deren Auflösung CG. 24.).
Die Einladungen zu den Generalversammlungen geschehen in den F. 31.
bestimmten Blättern zweimal, mindestens drei Wochen und acht Tage vor dem an-
gesetzten Termine. Oieselben müssen bei außerordentlichen Generalversammlun-
gen alle Gegenstände der Verhandlung, bei den ordentlichen aber mindestens
diejenigen angeben, welche nicht die gewöhnliche laufende Geschäftsverwaltung
betreffen.
sie memich bedürfen die vorsiehend sub 7. 8. 9. 10. angeführten Ge-
genstände dieser vorherigen ausdrücklichen Angabe.
g. 18.
Mit Ausnahme der in #G. 23. und 24. gedachten Falle sind nur dieje-
nigen Aktionaire zur Theilnahme an der Generalversammlung besugt und in
derselben stimmberechtigt, welche den Besitz von mindestens fünf Aktien nach-
weisen und auf Erfordern solche bis nach abgehaltener Generalversammlung
bei der Gesellschaftskasse gegen Aushändigung einer Eintrictskarte, auf welcher
ihr Stimmrecht angegeben wird, deponiren.
Abwesende Aktionaire können sich in der Generalversammlung nur durch
andere flimmberechtigte Aktionaire vertreten lassen; über die Güleigkeit von
Privakvollmachten entscheidet der Verwaltungsrath.
Je fünf Aktien geben Eine Stimme, jedoch kann ein Aktionair durch
Besitz oder Vollmacht nicht mehr als dreißig Stimmen in sich vereinigen.
Minderjährige und andere Bevormundete werden durch ihre Vormünder
oder Kuratoren, Ehefrauen durch ihre Ehemänner vertreten; diese Vertreter
brauchen nicht selbst Aktionaire zu sein, müssen aber gegen den Verwaltungs-
rath ihre Berechtigung glaubhaft ausweisen.
Besitzer von Aktien, auf welche fällige Ratenzahlungen rückständig sind,
können in der Generalversammlung weder ein Stimmrecht ausüben, noch sich
vertreten lassen.
Alle Beschlüsse der Gesellschaft werden mit Ausnahme der in G. 22.
und 23. bezeichneten Fälle mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei sich
ergebender Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die
vorzunehmenden Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. Tritt solche
nicht sofort ein, so werden diejenigen, welche die relativ meisten Stimmen er-
halten haben, in der doppelten Zahl der zu Wählenden auf die engere Wahl
gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
S. 19.