Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 645 — 
g. 1 9. 
Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Verwaltungsrathes. Er berich- 
tet selbst oder durch ein Mitglied des Verwaltungsrathes über die Lage des 
Geschäfts und trägt die Gegenstände, welche auf der Tagesordnung slehen, 
vor. Die Protokolle in der Versammlung werden sämmtlich gerichtlich oder 
notariell aufgenommen, vom Vorsitzenden, von den von der Generalversamm- 
lung zu erwählenden zwei Stimmzählern und wenigstens noch zwei Aktionairen 
unterzeichnet. 
  
. 20. 
Antraäge zur Berathung bei der Generalversammlung, welche von Ak- 
tionairen ausgehen, müssen mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung 
dem Verwaltungsrathe schriftlich eingereicht werden; geschieht dies spater, so 
werden sie nach dessen Befinden für die nächste Generalversammlung zurückgelegt. 
§. 21. 
Die jährliche Generalversammlung ernennt aus ihrer Mitte drei Aktio- 
naire, welche den Auftrag haben, im jedesmaligen Geschäftslokale der Gesell- 
schaft in Weißenfels die Jahresrechnung zu prüfen, welche der nächsten Gene- 
ralversammlung vom Verwaltungsrathe vorzulegen ist. Dieselben haben das 
Resultat ihrer Prüfung dem Verwaltungsrathe mitzutheilen und sodann der 
Generalversammlung Bericht zu erstatten, welche darauf Decharge ertheilt oder 
verweigert. 
F. 22. 
Abänderungen des Statuts und Erhöhungen des Grundkapitals können 
in einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertrete- 
nen Stimmen beschlossen werden, wenn der Inhalt des zu Verhandelnden bei 
der Einberufung in diesen Beziehungen im Allgemeinen angegeben war. 
Abänderungen des Statuts und Erhöhungen des Grundkapitals bedürfen 
der landesherrlichen Genehmigung. 
g. 23. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig, vom Tage der landesherrli- 
chen Genehmigung laufende, Jahre bestimmt. 
Eine Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über diesen Zeitpunkt hin- 
aus kann in einer Generalversammlung, in welcher jeder Aktionair stimmbe- 
rechtigt und so viel Stimmen, als derselbe Aktien besitzt, abzugeben befugtk ist, 
beschlossen werden, wenn in der Einladung zu der Generalversammlung beesen 
Jaßrgans 1657. (Nr. 4740.) 84 Zweck 
Abänderun- 
gen des Sta- 
tuts. 
Dauer der 
Gesellschaft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.