Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 647 — 
g. 28. 
Von dem Reingewinn sind abzufuͤhren: —“m* 
a) mindestens zehn Prozent desselben zur Bildung eines Reservefonds, bis 
dieser zehn Prozent des Aktienkapitals erreicht hat (F. 30.); 
b) die etwanigen Tantiemen für die Mitglieder des Verwaltungsrathes und 
die Beamten der Gesellschaft. 
Wieviel von dem bleibenden Reingewinn nach Ablauf des ersten Be- 
triebsjahres (§. 5.) als Oividende vertheilt und wie der etwanige Rest ver- 
wendek werden soll, bestimmt auf Vorschlag des Verwaltungsrathes die Gene- 
ralversammlung. 
*½m 
Die Dividenden werden jährlich am 1. Juli auf dem Komtoir der Ge= Dioibenden- 
sellschaft in Weißenfels gegen die ausgegebenen Dividendenscheine gezahlt. Die Auszohlunz. 
Dividenden verjähren nach Ablauf von vier Jahren, vom Tage der Zahlbarkeit 
5 zu Gunsten der von der Gesellschaft zu errichtenden Hülfs= und Pensions- 
asse. 
g. 30. 
Der nach H. 28. zu bildende Reservefonds ist mindestens bis zehn Prozent Verwendung 
des Aktienkapitals zu bringen und bis dahin zu ergänzen, wenn er unter diesen sett#beserve 
Betrag wieder herabsinken sollte. 
Ueber die Anlegung desselben beschließt der Verwaltungsrath. 
g. 31. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der Leip= Oeffentliche 
ziger Zeitung, der Halleschen Neuen Jeitung und den Weißenfelser, Naum- eunner 
burger und Zeitzer Kreisblättern. « 
Beim Eingehen eines der genannten Blaͤtter hat der Verwaltungsrath, 
vorbehaltlich der Genehmigung der Koͤniglichen Regierung zu Merseburg und 
der nächsten Generalversammlung, zu bestimmen, welches Blatt an dessen Stelle 
treten soll. 
Die Königliche Regierung ist befugt, jederzeit die Wahl anderer Gesell- 
schaftsblatter zu fordern oder dieselben vorzuschreiben. 
Alle Aenderungen sind durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung 
zu Merseburg und durch die übrigen Gesellschaftsblatter bekannt zu machen. 
(Nr. 4749.) 84* . 32.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.