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S. 32.
Oberauficht Die Königliche Regierung ist befugt, einen Kommissarius zur Wahrneh-
des Stoots. mung des Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen.
Dieser Kommissarius kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die Generalver=
sammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und
ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Anlagen, Kassen,
Büchern, Rechnungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schrift-
stücken der Gesellschaft Einsicht nehmen.
Die Gesellschaft hat mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Bergbau-
und anderen gewerblichen Uncernehmungen für die kirchlichen und Schul-Bedürf-
nisse der von ihr beschäftigten Arbeiter zu sorgen, insoweit die Verpflichtung
dazu nach den gesetzlichen bestehenden Bestimmungen nicht Gemeinden oder
anderen korporartiven Verbänden und Personen obliegt, oder diese dazu nicht
im Stande sind, auch zu den Kosten der Polizei= und Gemeinde-Verwaltlung in
angemessenem Verhültnisse beizusteuern. Es kann dieselbe, sofern sie sich dieser
Verpflichtung entziehen sollte, angehalten werden, für die gedachten Zwecke die-
jenigen Beiträge zu leisten, welche von der Staaksregierung nach schließlicher
Bestimmung der betreffenden Ressortminister und des Ministers für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten für nothwendig erachtet werden.
Nicht minder ist die Gesellschaft allen hinsichtlich des Berg= und Hütten-
wesens bestehenden oder noch ergehenden Vorschriften unterworfen.
F. 33.
Schlichtung Alle Streitigkeiten der Aktionaire mit der Gesellschaft werden, den Fall
ven Streitig des §. 7. ausgenommen, mit Ausschluß des Rechtsweges durch schiedsrichter-
liches Verfahren entschieden.
Zu diesem Behuf erwählt jede Partei einen sachkundigen Schiedsrichter,
beide Schiedsrichter, wenn sie sich über einen Ausspruch nicht einigen können,
einen Obmann, dessen Ausspruch ebenso, als der der Schiedsrichter, die Kraft
richterlichen Erkenntnisses hat, gegen welches die Berufung auf den Rechtswe
nur für Fälle der Nichtigkeit nach Maaßgabe der 9#. 172. ff. Theil 1
Titel 2. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung stattfindet.
Für diejenige Partei, welche binnen vier Wochen nach Aufforderung des
Verwaltungsrathes keinen Schiedsrichter gewählt hat, wählt einen solchen der
Direktor der Königlichen Gerichtsbehörde für die Stadt Weißenfels. Dasselbe
aa, wenn sich die Schiedsrichter nach gleicher Aufforderung und Frist nicht
ber die Wahl eines Obmannes einigen können.
F. 34.
Mit der Leitung aller Geschäfte bis zur ersten Generalversammlung nach
erfolg-