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Gesetz-Sammlung
für die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
— Nr. 45- —
(Nr. 4753.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Juli 1857., betreffend die Abaͤnderung resp. Er-
gänzung der G. 51. und 113. des Revidirten Reglements für die Feuer-
Sozictät der sämmtlichen Städte der Provinz Schlesien, mit Ausschluß
der Stadt Breslau, vom 1. September 1852.
N% dem Berichte vom 8. Juli d. J. will Ich auf die Anträge der Stände
des Herzogthums Schlesien, der Grasschaft Glatz und des Markgrafthums
Oberlausitz in den zurückerfolgenden Petitionen vom 23. und 24. Oktober v. J.
und zwar wegen Abänderung resp. Ergänzung der §#. 51. und 113. des Re-
vidirten Reglements für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte der Provinz
Schlesien, mit Ausschluß der Stadt Breslau, vom 1. September 1852. (Ge-
setz Sammlung S. 591 ff.) Folgendes bestimmen:
Zusatz zu F. ö1.
Haften jedoch im Falle der Verurtheilung des Versicherten auf dem
Grundstück, auf welchem das abgebrannte Gebäude gestanden, beziehungsweise
auf dem letzteren Ansprüche von Hypothekenglaubigern oder anderen Realberech-
tigten, welche nach §. 12. im Katasier gehörig vermerkt sind und von dem
Schuldner nicht anderweitig gedeckt werden, so soll auf den Antrag dieser Be-
rechtigten das Grundstück nebsi der Entschädigungssumme, welche die Sozictät
sonst zu gewähren hätte, subhaflirt und dem Meistbietenden zugeschlagen wer-
den, der Sozietät aber alsdann nur zu Gute kommen, was nach Deckung der
Ansprüche der vorgedachten Realglaubiger von der Lizitationssumme innerhalb
der Höhe der Entschädigungssumme übrig bleibt.
Zusatz zu g. 113.
Vorstehende Prämien und Entschädigungen G. 113. des Reglements)
werden aus der Sozietätskasse nur dann gezahlt, wenn das Feuer ein bei der
Provinzial-Stadte-Feuersozietät versichertes Gebaude betroffen hat.
ieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu publiziren.
Sanssouci, den 20. Juli 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. Westphalen.
An den Minister des Innern.
Zahrgang 1857. (r. 4753—454.) 85 (Nr. 4754.)
Ausgegeben zu Berlin den 27. August 1857.