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(Nr. 4754.) Bekanntmachung, den Debit der Arzneiwaaren betreffend. Vom 29. Juli
1857.
A-. Grund des §F. 5. des Reglements vom 16. September 1836. (Gesetz-
Sammlung für 1837. S. 41—43.) sind die demselben angehängten Verxzeichnisse
A. B. C. einer Revision unterworfen und, den veränderten Bedürfnissen ent-
sprechend, ergänzt und abgeadndert worden.
An Stelle jener Verzeichnisse, welche hierdurch aufgehoben werden, sollen
C. fortan bis auf Weiteres die anliegenden Verzeichnisse A. B. C. zur Anwen-
—* kommen.
Die Bestimmung im F. 2. des Reglements vom 16. September 1836.,
wonach der Debit der in den Verzeichnissen B. und C. angegebenen Zusam-
mensetzungen und Stoffe im pulverisirten Zustande den Apothekern ausschließ-
lich vorbehalten war, wird dahin abgeändert, daß der Debit der in den anlie-
genden Verzeichnissen B. und C. aufgeführten, mit dem Zusatze „Pulveratum“
versehenen Stoffe hinfort auch den Nicht-Apothekern gestartet sein soll.
Mit der Publikation des Strafgesetzbuches sind die Vorschriften der
S#. 7. und 8. des Reglements vom 16. September 1836. außer Kraft getre-
ten; statt der im F. 7. des gedachten Reglements enthaltenen Bestimmungen
kommen die Vorschriften des F. 345. Nr. 2. und 3. des Strafgesetzbuches und
statt des §. 8. des Reglements die Vorschriften der Artikel XIII. und XIV.
des Gesetzes über die Einführung des Strafgesetzbuches zur Anwendung.
Im Uebrigen verweisen wir auf den Inhalt des Reglements vom
16. September 1836.
Berlin, den 29. Juli 1857.
Der Der Minister der geistlichen, Der Minister für Handel,
ustiz- Unterrichts- und Medizinal- Gewerbe und öffentliche
inister. Angelegenheiten. Arbeiten.
Simons. v. Raumer. In Vertretung:
v. Pommer Esche.
A. Ver-