Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g. 8. 
Die Aktien werden von drei Mitgliedern des Verwaltungsrathes umer- 
zeichnet. Die Dividendenscheine und Qulktungsbogen bedürfen dagegen nur der 
Unterzeichnung zweier Milglieder des Verwaltungsrathes. 
g. 9. 
Durch den Besitz einer Aktie wird Jedermann Mitglied der Gesellschaft. 
Er wird dadurch Miteigenthuͤmer an dem Vermoͤgen der Gesellschaft nach 
dem Verhaͤltniß der Aktien, die er besitzt, und erlangt ein Recht auf eine nach 
Maaßgabe des aus dem Jahresabschlusse sich ergebenden reinen Gewinnes 
durch den Verwaltungsrath festzustellende Dividende (F. 34.). 
Die Uebertragung der Akiien geschiehr durch bloße Uebergabe des Ak- 
tiendokuments. 
Jede Aktie ist untheilbar und kann nur durch Eine Person vertreten wer- 
den; es müssen daher mehrere Reprdsentanten oder Rechtsnachfolger eines 
Aktionairs zusammen durch Eine Person ihre Rechte wahrnehmen lassen. 
Der Inhaber einer Aktie ist nur für den darin ausgesprochenen Betrag 
und event. für die Konventionalstrafe (F. 12.) haftbar. 
S. 10. 
Jeder Aktionair nimmt durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Aktie 
Domizil in dem Bezirke des Kreisgerichts zu Dortmund. Alle Insinuationen 
erfolgen nach Maaßgabe der §9#. 20. und 21. Titel 7. Theil I. der Allge- 
meinen Gerichtsordnung gültigerweise an die in Dortmund wohnende, von ihm 
zu bestimmende Person, oder an dem in diesem Orte belegenen, von ihm zu 
bestimmenden Hause, und in Ermangelung der Bestimmung einer Person oder 
eines Hauses auf dem Prozeßbüreau des Kreisgerichts zu Dortmund. 
K. 11. 
Gehen Aktien oder Quittungsbogen verloren, oder werden solche ver- 
nichtet, so werden dieselben nach den beslehenden gesetzlichen Bestimmungen mor- 
tifzirt. Demnächst fertigt der Verwaltungsrath an deren Stelle für den Be- 
theiligten, welcher die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, neue Doku- 
mente aus. 
Der Verwaltungsrath hat das Datum des rechtskräftigen Mortifikations= 
Urtheils und die Ausfertigung der neuen Aktien resp. Quiktungsbogen in dem 
Aktienbuche zu vermerken. 
Dividendenscheine können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden; es 
soll jedoch demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der 
Verjährungsfrist bei dem Verwaltungsrathe anmeldet und den stattgehabten 
Besitz durch Vorzeigung der Aktien oder sonst in beglaubter Weise darthut, 
nach
	        
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