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g. 8.
Die Aktien werden von drei Mitgliedern des Verwaltungsrathes umer-
zeichnet. Die Dividendenscheine und Qulktungsbogen bedürfen dagegen nur der
Unterzeichnung zweier Milglieder des Verwaltungsrathes.
g. 9.
Durch den Besitz einer Aktie wird Jedermann Mitglied der Gesellschaft.
Er wird dadurch Miteigenthuͤmer an dem Vermoͤgen der Gesellschaft nach
dem Verhaͤltniß der Aktien, die er besitzt, und erlangt ein Recht auf eine nach
Maaßgabe des aus dem Jahresabschlusse sich ergebenden reinen Gewinnes
durch den Verwaltungsrath festzustellende Dividende (F. 34.).
Die Uebertragung der Akiien geschiehr durch bloße Uebergabe des Ak-
tiendokuments.
Jede Aktie ist untheilbar und kann nur durch Eine Person vertreten wer-
den; es müssen daher mehrere Reprdsentanten oder Rechtsnachfolger eines
Aktionairs zusammen durch Eine Person ihre Rechte wahrnehmen lassen.
Der Inhaber einer Aktie ist nur für den darin ausgesprochenen Betrag
und event. für die Konventionalstrafe (F. 12.) haftbar.
S. 10.
Jeder Aktionair nimmt durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Aktie
Domizil in dem Bezirke des Kreisgerichts zu Dortmund. Alle Insinuationen
erfolgen nach Maaßgabe der §9#. 20. und 21. Titel 7. Theil I. der Allge-
meinen Gerichtsordnung gültigerweise an die in Dortmund wohnende, von ihm
zu bestimmende Person, oder an dem in diesem Orte belegenen, von ihm zu
bestimmenden Hause, und in Ermangelung der Bestimmung einer Person oder
eines Hauses auf dem Prozeßbüreau des Kreisgerichts zu Dortmund.
K. 11.
Gehen Aktien oder Quittungsbogen verloren, oder werden solche ver-
nichtet, so werden dieselben nach den beslehenden gesetzlichen Bestimmungen mor-
tifzirt. Demnächst fertigt der Verwaltungsrath an deren Stelle für den Be-
theiligten, welcher die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, neue Doku-
mente aus.
Der Verwaltungsrath hat das Datum des rechtskräftigen Mortifikations=
Urtheils und die Ausfertigung der neuen Aktien resp. Quiktungsbogen in dem
Aktienbuche zu vermerken.
Dividendenscheine können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden; es
soll jedoch demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der
Verjährungsfrist bei dem Verwaltungsrathe anmeldet und den stattgehabten
Besitz durch Vorzeigung der Aktien oder sonst in beglaubter Weise darthut,
nach