Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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lungen nebst der Konventionalstrafe gegen die ersten Aktienzeichner gerichtlich 
einzuklagen, so lange die letzteren noch gesetzlich verhaftet sind. 
. 7. 
Ueber die geleisteten Theilzahlungen werden auf den Namen lautende 
Interimsquittungen ertheilt, die von wenigstens Einem Mitgliede des Verwal- 
tungsrathes, oder einer von dem Verwaltungsrathe zu ermächtigenden Person, 
deren Namen jedoch öffentlich bekannt gemacht werden muß, zu unterschreiben 
sind, und deren Auswechselung gegen die Aktiendokumente erfolgt, sobald der 
volle Nominalwerlh eingezahlt ist. Nach Einzahlung von vierzig Prozent ist 
eine Uebertragung der aus den geleisteten Zahlungen entspringenden Rechte und 
Verbindlichkeiten an einen Dritten zulässig, bewirkt aber die Befreiung des 
Cedenten von jeder weiteren bezüglichen Zahlungsverbindlichkeit nur in dem 
Falle, wenn der Verwaltungsrath hierzu die Einwilligung ertheilt hat. Ces- 
sionen von Interimsquittungen sind formell nur guͤltig, wenn solche durch eine 
schriftliche Erkldrung des Cedenten und eine schriftliche Acceptation des Cessio- 
nars urkundlich dem Verwaltungsrathe zur Kenntniß vorgelegt werden. Bei 
allen anderen Uebergangsarten von Interimsquiktungen muß der Verwaltungs= 
rath den Uebergangstitel prüfen. Jede Cession und andere Uebergangsark der 
Interimsquittungen wird auf diesen von dem Verwaltungsrathe vermerkt und 
von wenigstens Einem Mitgliede desselben unterzeichnet. 
g. 8. 
Gehen Aktien, Interimsquittungen oder Talons verloren, oder werden 
dieselben vernichtet, so tritt auf Kosten der Betheiligten das den gesetzlichen 
Vorschriften entsprechende Mortiflkationsverfahren ein. Nach legal ausge- 
sprochener Mortisikation werden neue Interimsquittungen, Aktien oder Talons 
ausgefertigt. Das Datum des rechtskräftigen Morkifikationsurkheils ist in das 
Arrienregister der Gesellschaft einzutragen. 
g. 9. 
Eine Mortifikation von Dividendenscheinen findet nicht statt. Es sind 
jedoch an diejenigen Aktionaire, welche den Verlust der Dividendenscheine vor 
Ablauf der Verjährungsfrist dem Verwaltungsrathe angezeigt haben und den 
stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Aktien oder auf sonst glaubwürdige 
Weise darthun, die Beträge der verlorenen und bis dahin nicht vorgekommenen 
Dividendenscheine nach Ablauf der Verjährungsfrist auszuzahlen. 
F. 10. 
Alle Aktionaire haben in der Gemeinde Barkhausen ihr Domizil, sofern 
es sich um die Erfüllung ihrer Verpflichtung gegen die Gesellschaft handelt. 
Alle Insinuationen erfolgen gültig an die in diesem Domizilorte vorhandene, 
von dem Aktionair zu bestimmende Person, oder in dem daselbst gelegenen, von 
dem Aktionair zu bezeichnenden Hause, nach Maaßgabe der §9. 20. und 21. 
Theil
	        
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