Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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§. 19. 
Erledigen sich die Stellen von Verwaltungsraths-Mitgliedern während der 
Verwaltungsperiode, so werden dieselben vorläufig von dem Verwaltungsrathe 
aus der Zahl der wahlfähigen Aktionaire durch Wahl zu gerichtlichem oder no- 
tariellem Protokoll wieder besetzt. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch 
Wahl der nächsten Generalversammlung. Jedes in dieser Weise gewählte Mit- 
glied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Funktionen sei- 
nes Vorgängers aufgehört haben würde. 
Auch die Namen der provisorisch gewählten Berwaltungsraths-Mitglieder 
sind öffentlich bekannt zu machen. 
F. 20. 
Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des 
Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der 
Beschlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind. Namenllich be- 
stmmt er über die Anlegung der disponiblen Fonds und normirt bis zu einem 
Maximum von fünf und zwanzig tausend Thalern die Höhe der zu bewilligenden 
oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er enrscheidet uber die Erwerbung 
und Veräußerung von Immobilien, über Neubauten, Reparaturen an den 
Immobilien, sowie über Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements. 
Er beschließt über alle Vertrage, welche sich auf die Regulirung der Preise und 
des Absatzes der Produkte der Gesellschaft beziehen, sowie über alle Ankaufe 
von Rohprodukten für die Fabrikation oder für den Handel der Gesellschaft. 
Er ernennt und entsetzt die Direktoren, sowie die übrigen Beamten der Gesell- 
schaft und bestimmt deren Gehälter. Insbesondere wird ihm das Recht einge- 
räumt, den Direktoren und übrigen Angestellten kontraktlich Tantieme zuzu- 
sichern, deren Betrag jedoch, für Alle zusammen gerechnet, fünf Prozenk des 
Reingewinnes nicht übersteigen darf. Er erläßt die speziellen Oienstinstruktio- 
nen für die Direktoren und Beamten. Er ist berechtigt, über Alles, was das 
Interesse der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu 
kompromittiren und zu substituiren. 
Er kann eines oder mehrere seiner Mitglieder, sowie die Direkkoren und 
Beamten der Gesellschaft oder außerordentliche Kommissarien zu bestimmten 
Geschäften delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten ausfertigen. Er 
führt sämmtliche von der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse aus oder 
läßt dieselben durch Bevollmächtigte ausführen. 
GC. 21. 
Der Verwaltungsrath bezieht für seine Mühwaltung eine Tantieme von 
fünf Prozent des jährlichen Reingewinnes der Gesellschaft, welche jedoch den 
Betrag von sechstausend Thalern pro Jahr nicht übersleigen soll, und welche 
durch Beschluß der Generalversammlung herabgesetzt werden kann. Während 
der Bauperiode, und so lange die Tantieme die Summe von zweitausend sieben- 
(Nr. 4755.) hundert
	        
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