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§. 19.
Erledigen sich die Stellen von Verwaltungsraths-Mitgliedern während der
Verwaltungsperiode, so werden dieselben vorläufig von dem Verwaltungsrathe
aus der Zahl der wahlfähigen Aktionaire durch Wahl zu gerichtlichem oder no-
tariellem Protokoll wieder besetzt. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch
Wahl der nächsten Generalversammlung. Jedes in dieser Weise gewählte Mit-
glied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Funktionen sei-
nes Vorgängers aufgehört haben würde.
Auch die Namen der provisorisch gewählten Berwaltungsraths-Mitglieder
sind öffentlich bekannt zu machen.
F. 20.
Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des
Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der
Beschlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind. Namenllich be-
stmmt er über die Anlegung der disponiblen Fonds und normirt bis zu einem
Maximum von fünf und zwanzig tausend Thalern die Höhe der zu bewilligenden
oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er enrscheidet uber die Erwerbung
und Veräußerung von Immobilien, über Neubauten, Reparaturen an den
Immobilien, sowie über Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements.
Er beschließt über alle Vertrage, welche sich auf die Regulirung der Preise und
des Absatzes der Produkte der Gesellschaft beziehen, sowie über alle Ankaufe
von Rohprodukten für die Fabrikation oder für den Handel der Gesellschaft.
Er ernennt und entsetzt die Direktoren, sowie die übrigen Beamten der Gesell-
schaft und bestimmt deren Gehälter. Insbesondere wird ihm das Recht einge-
räumt, den Direktoren und übrigen Angestellten kontraktlich Tantieme zuzu-
sichern, deren Betrag jedoch, für Alle zusammen gerechnet, fünf Prozenk des
Reingewinnes nicht übersteigen darf. Er erläßt die speziellen Oienstinstruktio-
nen für die Direktoren und Beamten. Er ist berechtigt, über Alles, was das
Interesse der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu
kompromittiren und zu substituiren.
Er kann eines oder mehrere seiner Mitglieder, sowie die Direkkoren und
Beamten der Gesellschaft oder außerordentliche Kommissarien zu bestimmten
Geschäften delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten ausfertigen. Er
führt sämmtliche von der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse aus oder
läßt dieselben durch Bevollmächtigte ausführen.
GC. 21.
Der Verwaltungsrath bezieht für seine Mühwaltung eine Tantieme von
fünf Prozent des jährlichen Reingewinnes der Gesellschaft, welche jedoch den
Betrag von sechstausend Thalern pro Jahr nicht übersleigen soll, und welche
durch Beschluß der Generalversammlung herabgesetzt werden kann. Während
der Bauperiode, und so lange die Tantieme die Summe von zweitausend sieben-
(Nr. 4755.) hundert