Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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hundert Thalern nicht erreicht, soll diese Summe dem Verwaltungsrathe als 
das geringste Maaß seiner Remuneration gezahlt werden. Der Verwaltungs-= 
rath bestimmt, wie dieselbe unter die einzelnen Mitglieder zur Vertheilung ge- 
bracht wird. Sämmtliche im Interesse der Gesellschaft aufgewendeten Reise- 
kosten erhalten die Verwaltungsraths-Mitglieder erstattet. 
Der erste Verwaltungsrath der Gesellschaft besteht aus den Herren 
Dr. jur. Friedrich Hammacher zu Essen, 
Gutsbesitzer Wilhelm Neustein zu Schuir bei Werden an der Ruhr, 
Geheimer Regierungsrath Carl Krüger zu Minden, 
Gutsbesitzer Johann Heinrich Sonnenschein zu Wasserfall bei Belbert, 
Kaufmann Ferdinand Ludwig Schemann zu Cöln, 
Ingenieur Conrad Büttgenbach zu Dösseldorf, 
Regierungsrath Engelbert Klnatol zu Minden, 
Fabrikbesitzer Peter Schwengers zu Uerdingen und 
Rentner Wilhelm Eigen zu Haus Eigen bei Werden an der Ruhr, 
und zwar bis zur erstlen Generalversammlung nach erfolgker landesherrlicher 
Genehmigung des Statuts. Derselbe ist jedoch nicht befuge, bis zu diesem Zeir- 
punkte Eigenthumshandlungen irgend einer Art vorzunehmen. 
Titel IV. 
Die Direktion. 
K. 22. 
Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Ver- 
waltungsrathes kann dieser aus seiner" Mitte, oder auch außerhalb desselben, 
einen oder mehrere Direktoren anstellen (§. 20.) und denselben einzeln oder 
zusammen die Zeichnung der Korrespondenz, die Zahlungsanweisungen auf den 
Kasstrer, die Ausstellung von Quittungen, die Acceptation, die Unterschrift und 
das Indossement von Wechseln und Anweisungen, sowie überhaupt die Zeich- 
nung in allen laufenden Geschäften und die Vertretung der Gesellschaft als 
Klägerin und Verklagte bei Gericht mit Substitutionsbefugniß, sowie endlich 
die Anstellung und Entlassung von Beamten, deren Gehalt nicht mehr als 
vierhundert Thaler pro Jahr beträgt, übertragen. 
Die Wahl der Oirektoren erfolgt zu gerichtlichem oder nokariellem Pro- 
tokoll und muß böffentlich bekannt gemacht werden. 
S. 23. 
Jeder Direktor kann jederzeit wegen Verletzung seiner Dienstpflichten, 
sowie wegen grober Fahrlässigkeit oder aus anderen Gründen emtlassen werden, 
wenn in einer unter Angabe dieses Berathungsgegenstandes berufenen Ver- 
waltungsraths-Sitzung sich wenigstens sieben Verwaltungsraths-Mitglieder da- 
für aussprechen. Ei 
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