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Gesetz-Sammlung
für die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
JNr. 47 —
(NFr. 4756.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Juli 1857., betreffend dle Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
Chausseen von Düren nach Lechenich und von Düren nach Erp.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom 9. August 1856. den Bau der in den
Regierungsbezirken Aachen und Cöln gelegenen Gemeinde-Chausseen von Dü-
ren nach Lechenich und von Düren nach Erp genehmigt habe, bestimme Ich
hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforder-
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Enknahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen be-
stehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zu-
gleich wüll Ich den betheiligten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Ket zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gel-
kenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim-
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zu-
sätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oöffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 20. Juli 1857.
Friedrich Wilhelm.
: ür den Minister für Handel, Gewerbe
Bodelschwingh. 6 und öffentliche t
v. Pommer Esche.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jahrgang 1891. (Nr. 4156—4757.) 89 (Nr. 4757.)
Ausgegeben zu Berlin den 2. September 1857.