Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Diese Sachverstaͤndigen sind von der Regierung zu ernennen, und zwar 
hinsichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder 
noͤthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der oͤkonomischen Fragen zwei 
landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbau-Sachverständiger bei- 
geordnet werden kann. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und 
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate 
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt; andernfalls werden 
die Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwerden. 
Binnen seche Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten zulässig. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt und dem 
Sozietätsvorstande zugestellt. 
Zu den Verwaltungskosten der Sozietäk, sowie zu Anlagen, bei welchen 
die ganze Sozietät interessirt, trägt jede Abtheilung nach dem Maaßslabe ihrer 
Flächengröße bei. 
K. 5. 
Zur Ausführung der Meliorationen ist die Sozietät befugt, ein Darlehn 
bis auf Höhe von vier und zwanzig tausend Thalern aufzunehmen. Das Dar- 
lehn muß mindestens mit zwei Prozent des ursprünglichen Darlehnsbetrages 
jährlich amortisirt werden. 
g. 6. 
Jedes Sozietaͤtsmitglied hat der Sozietaͤt von seinen Grundstuͤcken die- 
jenigen Flächen, welche zum Bau der Zuleitungs- und Ableitungs-Kanaͤle er- 
forderlich sind, soweit ohne Entschaͤdigung abzutreten, als der bisherige Nutzungs- 
werth nach voraussichtlicher Schaͤtzung durch die ihm demnaͤchst verbleibende 
Grasnutzung auf den Dammdossirungen und Uferwänden und durch die sonsli- 
gen durch den Bau erwachsenden zufälligen Vortheile aufgewogen wird. 
Streitigkeiten hierüber werden mit Ausschluß des Rechchweges schieds. 
richterlich entschieden (§. 15.). 
Die sonliigen zur Ausführung der Melioration, namentlich zur Anlegung 
der Kandle, Brücken, Schleusen, Wehre, Wärterhäuser und Wege erforder- 
lichen Grundstücke werden im Mangel der Einigung von der Sozietät nach 
den Worschriften des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Fe- 
bruar 1843. zur servitutarischen Benutzung, resp. als Eigenthum erworben. 
Danach steht die Entscheidung darüber, welche Grundstücke für obige 
Zwecke in Anspruch zu nehmen sind, der Regierung in Königsberg zu, mit 
Vorbehalt des innerhalb einer Präklusivfrist von sechs Wochen einzulegenden 
Rekurses an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
(Ar. 4757.) Die
	        
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