Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Die Besitzer der Güter ernennen für sich je einen Stellvertreter; Stell- 
bertreter der Schulzen sind die dieselben im Schulzenamte vertretenden Rath- 
männer. 
g. 9. 
Die Mitglieder des Vorstandes der Sozietät wählen den Schaudirektor 
5sn zwolf Jahre. Diese Wahl umterliegt der Bestätigung der Regierung in 
nigsberg. 
Wird die Bestäigung versagt, so schreitet der Vorstland zu einer neuen 
Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigerk, so 
steht der Regierung die Ernennung auf höchstens sechs Jahre zu. 
Die Versammlung zur Wahl des Schaudirektors beruft der Landrath 
des Kreises Neidenburg und führt darin den Vorsitz ohne Stimmrecht, jedoch 
mit entscheidender Stimme bei Stimmengleichheit. Er verpflichtet den Schau- 
direkror und die Vorstandsmitglieder durch Handschlag an Eidesstatt. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahloerfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über Gemeinde- 
wahlen analogisch anzuwenden. 
S. 10. 
Der Vorstand der Sozietät wird nach Bedürfniß vom Schaudirektor, 
mindestens aber alle drei Jahre zusammenberufen. Er hat über die die ganze 
Sozierät betreffenden Angelegenheiten zu beschließen, den Sozietätsetat festzu- 
setzen und Streitigkeiren unter den Abrheilungen wo moglich zu schlichten. 
Die Vorsiande der Abtheilungen versammeln sich regelmäßig alle Jahre 
eimmal im Frühjahre zur Grabenschau, um den Etat festzustellen, die Jahres= 
rechnung abzunehmen, Streitigkeiten unter den Abtheilungsmitgliedern wo mög- 
lich an Ort und Stelle zu entscheiden und die sonst nöthigen Beschlüsse zu fassen. 
Nach Bedürfniß kann der Schaudirektor außerordenrliche Versammlun- 
gen ausschreiben. 
Der Schaudirektor ist stimmberechtigter Vorsitzender der Vorstände mit 
entscheidendem Votum bei Stimmengleichheit; er beruft die Vorstandsversamm- 
lungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in den Sitzungen. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sleben freie 
Tage vorher erfolgen. Wer am Erscheinen behindert ist, muß die Vorladung 
seinem Stellvertreter miltheilen. 
Der Vorstand kann nur beschließen, wenn in den Abtheilungssitzungen 
vier, und in der Sitzung des ganzen Sozietätsvorstandes acht Mitglieder außer 
dem Vorsitzenden zugegen sind. 
Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn der Vorstand, zum dritten 
Male über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügen- 
der Zahl erschienen ist. « 
(Nr. 4757.) Bei
	        
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