Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestim- 
mung ausdrücklich hingewiesen werden. 
Die Beschlüsse und die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglie- 
der werden in ein besonderes Buch eingetragen; sie werden vom Schaudirektor 
und zwei Mitgliedern der Versammlung vollzogen. 
S. 11. 
Der Schaudirektor ist die ausführende Behörde der Sozietckt, vertritt 
dieselbe anderen Personen und Behörden gegenüber und handhabt die örtliche 
Polizei zum Schutz der Anlagen. Er führt ein Dienstsiegel mit der Umschrife: 
„Direktorium der Meliorationssozietät des Orkecgebietes“ 
und hat insbesondere: 
a) die Meliorations-Kassenbeiträge auszuschreiben und von den Säumigen 
im Wege der administrativen Exekution einzuziehen, die Zahlungen auf 
die Kasse anzuweisen und die Kasse unter Zuziehung eines anderen vom 
Vorstande zu bestimmenden Mitgliedes zu revidiren; 
b) den Entwurf des Elats und die Jahresrechnung nebst einem Jahres- 
bericht dem Vorstande in der Frühjsahrsversammlung vorzulegen; 
P) die Sozietätsbeamten zu beaufsichtigen und die Grabenschau mit dem 
Grabeninspektor und den Vorstandsmitgliedern abzuhalten; 
d)) den Schriftwechsel für die Sozielät zu führen und die Urkunden dersel- 
ben zu unterzeichnen; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen über Ge- 
gensiände von funfzig Thalern und mehr der genehmigende Beschluß 
oder Vollmacht des Vorstandes beizubringen. Verträge und Vergleiche 
unker funfzig Thalern schließt der Schaudirektor allein rechtsverbindlich 
ab und hat nur die Verhandlung nachtraglich dem Vorstande zur Kennt- 
nißnahme vorzulegen; 
bei Uebertretungen gegen die Bestimmungen des Statuts und die zum 
Schutz der Anlagen erlassenen Polizeireglements die Strafe bis zu fünf 
Thaler Geldbuße oder drei Ce Gefängniß vorladufig festzusetzen, nach 
dem Gesetz vom 14. Mai 1852. (Gesetz-Sammlung vom s 1852. 
eite 245.). 
Die vom Schaudirektor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geld- 
strafen fließen zur Meliorationskasse. 
In Abwesenheits= und sonstigen Behinderungsfällen kann der Schaudi- 
rektor sich durch ein] Vorstandsmitglied oder den Grabeninspektor vertre- 
ten lassen. 
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g. 12. 
Ein mit Ent- und Bewaͤsserungsanlagen vertrauter Sachverstaͤndiger ist 
als Grabeninspektor zu engagiren. 
Er hat die Wasserleitungen und Bauwerke von Zeit zu Zeit zu besich- 
tigen, fuͤr deren ordentliche Unterhaltung und Behandlung zu sorgen, die Bau- 
ten
	        
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