g. 10.
Der Deichverband hat waͤhrend der Deichvertheidigung fuͤr die Unterbri
gung der Wachmannschaften, Fuhrwerke u. s. w. zu sorgen.
Die Regierung hat nach Anhoͤrung des Deichamtes die Stelle zu bestim-
men, an welcher der untere Deich im Falle eines Durchbruchs zu durchstechen
ist, und wer dies auszufuͤhren hat; die Stelle ist mit Pfaͤhlen zu bezeichnen.
g. 11.
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen Sper-
rung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Naturalhuͤlfsleistungen
haben aufgeboten werden koͤnnen, sollen in den Feen, in welchen ein solches
Aufgebot stattgefunden, einen besonderen verhältnißmäßigen Geldbeitrag zur
Deichkasse leisten. Dieser wird von dem Deichamte auf die Zeit von fünf zu
fünf Jahren festgesetzt und zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
9. 12.
Wird bei einem zu nahe an oder auf dem Deiche stehenden Gebäude
ein Bau nöthig, der einem Neubau gleich zu achten ist, so muß dieses Ge-
baude ohne Entgelt bis auf fünf Nuthen vom inneren Deichfuße zurückgelegt
werden.
g. 13.
Zu WG. 13— 16. der Allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende
Deichstatute vom 14. November 1833.
Die Arbeiter zur Bewachung und Vertheidigung des Deiches bei Eis-
gang und Hochwasser, sowie sämmtliche Eisgangsmaterialien und Gerhhschaf-
ken, soweit sie nicht der Deichverband selbst beftr, Fuhrwerke, Boten u. s. w.
sind auf die Deichgenossen nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeiträge
ortschaftsweise auszuschreiben und von ihnen unentgeltlich zu gestellen, be-
ziehungsweise zu liefern. Nur wenn der Deichhauptmann im Falle der Noth
von der ihm nach F. 14. Absatz 2. der Allgemeinen Bestimmungen u. s. w.
zustehenden Befugniß Gebrauch macht, findet ein Ersatz des Schadens und
des Verlustes, wobei jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung
kommt, statt.
Die Materialien werden nicht Eigenthum des Verbandes, sondern sind
den betreffenden Deichgenossen, soweit sie sich nach Abgang des Hochwassers
und Eisganges noch vorfinden, zurückzugeben und von diesen fortzuschaffen.
Der Beichbapptmann kann auch die Eisgangsmaterialien auf anderen
gefaährdeten Punkten verwenden und die sämmtlichen, voraussichtlich erforder-
lichen Eisgangsmaterialien schon vor Eintritt des Hochwassers und Eisganges
auf die Deiche bringen lassen.
g. 14.
Bis auf Weiteres sollen die Geschaͤfte des Deichhauptmanns durch einen
(Nr. 4739.) von