Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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gebdachten Direktoren und des Rendanten (9. 28.) erforderlich. In allen uͤbri- 
gen Faͤllen sind Erklaͤrungen, Urkunden und Verhandlungen der Direktion 
mindestens von zwei Direktionsmitgliedern unter der Firma der Bank zu unter- 
schreiben. Nur die nach der vorstehenden Norm vollzogenen Unterschriften 
verpflichten die Bank, und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere 
öffentliche Behörde, als gegen jeden Privaten. Gerichtliche Eide Namens der 
Bank werden von den Mirgliedern der Direktion abgeleistet. 
K. 35. 
Die Direktion ernennt und zuufetg, alle Beamten der Gesellschaft, deren 
Ernennung und Entklassung nicht dem Verwaltungsrathe vorbehalten ist. Sie 
ist befugt, diejenigen Beamten, deren Enklassung ihr nicht zusteht, zu suspen- 
diren, und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung des Verwal- 
tungsrathes herbeizuführen. 
g. 3 6. 
Bei Krankheits= oder sonstigen Behinderungsfällen des vollziehenden 
Direktors übernimmt ein von dem Verwaltungsrath- dazu bestimmtes Mitglied 
des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesell- 
schaft provisorit dessen Dienst. 
g. 37. 
Der vollziehende Direktor muß mindestens zehn Aktien der Gesellschaft 
besitzen oder erwerben. Diese Aktien werden in das Archio der Gesellschaft 
hinterlegt und dürfen, so lange die Funktionen des Inhabers dauern, weder 
verädußert noch übertragen werden. 
g. 38. 
Die Direktion fertigt und übergiebt dem Verwaltungsrathe die §. 28. 
unter b. gedachten Uebersichten, desgleichen am Schlufse eines jeden Geschäfts- 
jahres eine nach kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilanz unter gewissen- 
hafter Würdigung des Werthes aller Akeiva. Allmonatlich hat sie eine von 
dem Verwaltungsrathe vorher zu genehmigende Uebersicht der am letzten Tage 
des verflossenen Monats in der Bank vorhanden gewesenen Aktiva und Pas- 
siva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber, Barren und 
Wechseln, ferner des Betrages der Forderungen aus Darlehen und aus lau- 
fender Rechnung, sowie der umlaufenden Banknoten, desgleichen unmittelbar 
nach abgehaltener jährlicher Generalversammlung einen alle Zweige des Ver- 
kehrs umfassenden, vom Verwaltungsrathe henehmgnen. kurzen Geschaftsbericht 
für das abgelaufene Jahr dem Kommissar des Staakes vorzulegen und gleich- 
zeitig in den §. 13. gedachten Zeitungen zu verdffentlichen. 
Es bleibt der Regierung vorbehalken, anstatt der monatlichen in Zu- 
kunft
	        
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