— 716 —
gebdachten Direktoren und des Rendanten (9. 28.) erforderlich. In allen uͤbri-
gen Faͤllen sind Erklaͤrungen, Urkunden und Verhandlungen der Direktion
mindestens von zwei Direktionsmitgliedern unter der Firma der Bank zu unter-
schreiben. Nur die nach der vorstehenden Norm vollzogenen Unterschriften
verpflichten die Bank, und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere
öffentliche Behörde, als gegen jeden Privaten. Gerichtliche Eide Namens der
Bank werden von den Mirgliedern der Direktion abgeleistet.
K. 35.
Die Direktion ernennt und zuufetg, alle Beamten der Gesellschaft, deren
Ernennung und Entklassung nicht dem Verwaltungsrathe vorbehalten ist. Sie
ist befugt, diejenigen Beamten, deren Enklassung ihr nicht zusteht, zu suspen-
diren, und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung des Verwal-
tungsrathes herbeizuführen.
g. 3 6.
Bei Krankheits= oder sonstigen Behinderungsfällen des vollziehenden
Direktors übernimmt ein von dem Verwaltungsrath- dazu bestimmtes Mitglied
des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesell-
schaft provisorit dessen Dienst.
g. 37.
Der vollziehende Direktor muß mindestens zehn Aktien der Gesellschaft
besitzen oder erwerben. Diese Aktien werden in das Archio der Gesellschaft
hinterlegt und dürfen, so lange die Funktionen des Inhabers dauern, weder
verädußert noch übertragen werden.
g. 38.
Die Direktion fertigt und übergiebt dem Verwaltungsrathe die §. 28.
unter b. gedachten Uebersichten, desgleichen am Schlufse eines jeden Geschäfts-
jahres eine nach kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilanz unter gewissen-
hafter Würdigung des Werthes aller Akeiva. Allmonatlich hat sie eine von
dem Verwaltungsrathe vorher zu genehmigende Uebersicht der am letzten Tage
des verflossenen Monats in der Bank vorhanden gewesenen Aktiva und Pas-
siva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber, Barren und
Wechseln, ferner des Betrages der Forderungen aus Darlehen und aus lau-
fender Rechnung, sowie der umlaufenden Banknoten, desgleichen unmittelbar
nach abgehaltener jährlicher Generalversammlung einen alle Zweige des Ver-
kehrs umfassenden, vom Verwaltungsrathe henehmgnen. kurzen Geschaftsbericht
für das abgelaufene Jahr dem Kommissar des Staakes vorzulegen und gleich-
zeitig in den §. 13. gedachten Zeitungen zu verdffentlichen.
Es bleibt der Regierung vorbehalken, anstatt der monatlichen in Zu-
kunft