— 720 —
gestellt werden. Die Dividenden werden jaͤhrlich am 1. Mai gegen Einliefe-
rung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt.
S. 47
Die Dividenden verjähren zu Gunsien der Gesellschaft nach Ablauf von
fünf Jahren, von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge-
stellt sind.
Titel IX.
Verfahren bei der Auflösung.
S. 48.
Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablaufe der Konzession,
wenn aber die Auflösung der Gesellschaft schon früher beschlossen werden sollte,
innerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse, ihre sämmtlichen Noten einzulösen.
Wird die Auflösung innerhalb des letzten Jahres vor dem Ablaufe der
Konzession beschlossen, so müssen bis zu diesem Zeitpunkte sämmtliche Noten
eingelöst werden.
S. 49.
In allen Fällen, in denen die Auflösung der Bank nach Vorschrift der
Gesetze erfolgt, ist eine Generalversammlung der Aktionaire in möglichst kurzer
Frist von dem Verwaltungsrathe zu berufen, und in derselben sind die Grund-
sätze fesizustellen, nach denen bei dem Liquidationsgeschäfte verfahren wer-
den soll.
Bei Aflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften des F. 29. des
Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. (Gesetz-Samm-
lung vom Jahre 1843. S. 346.) in Anwendung. Oie eingelösten Noten sind
untker Aufsicht des Kommissars des Staates zu vernichten und diese Vernich-
tung ist mittelst eines gerichtlich oder notariell aufzunehmenden Dokuments, in
welchem die Noten nach Nummern genau bezeichnet werden müssen, zu beur-
kunden. Die Beträge der nicht eingelösten und präkludirten Noten werden
nach näherer Bestimmung des Verwaltungsrathes zu mildthätigen Zwecken
verwandt.
. 50.
Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist eine Generalversammlung von
dem Verwaltungsrathe nach den im gegenwärtigen Statute für die Konvokation
gegebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung —
thei-