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uͤberlassen, dergestalt, daß die hieruͤber fuͤr diese Unternebmungen im Ganzen
ergehenden Festsetzungen auch für die im Herzoglich Anhalt-Köthenschen Ge-
biete gelegenen Bahnstrecken gleichmäßig Anwendung finden. Sollte der des-
fallsige Tarif von Seiten der Königlich Preußischen Regierung amrlich bekannt
emacht werden, so wird eine gleiche Publikation auch Seitens der Herzoglich
EAahalt-Köchenschen erfolgen.
Artikel 7.
Zu §F. 36. und 37. des Gesetzes.
Ueber die Verhältnisse der Königlich Preußischen Postverwaltung hin-
sichtlich der Benutzung der im Herzoglich Anhalt -Köthenschen Gebiete liegen-
den Strecken der Eisenbahnen von Berlin nach Cöln und von Magdeburg
nach Leipzig ist Folgendes verabredet worden:
a) Die Herzoglich Anhalt-Köthensche Regierung wird den Kbniglich Preu-
ßischen Posien und Poslsendungen jeglicher Art auf den gedachten Ei-
senbahnen den ungehinderten Transik durch das Herzoglich Anhalt-Ke-
thensche Gebiet so lange gestatten, als die gedachten Eisenbahnen be-
stehen. Ferner wird dieselbe
b) dafür sorgen, daß, so lange die Eisenbahnen Eigenthum von Privatge-
sellschaften sind, der Königlich Preußischen General-Postoerwaltung in
dem Herzoglich Anhalt-Körhenschen Gebiete ganz dasselbe geleistet wird,
was derselben auf diesen Eisenbahnen im Königlich Preußischen Gebiere
von den Gesellschaften geleistet werden muß. Für den Fall dagegen,
daß die Eisenbahnen Eigenthum der Herzoglich Anhalt-Köthenschen Re-
gierung werden, sichert dieselbe den Preußischen Posten und Postsendun-
gen auf den Bahnen schnelle und sichere Beförderung im Vorzuge vor
den sonstigen Transporten zu.
c) Die Königlich Preußische General-Postverwaltung wird dagegen, wenn
die Herzoglichen Posten nicht mehr von der Preußischen Postverwaltung
administrirt werden, an die Herzoglich Anhalt-Köthensche Regierun
für die auf den Eisenbahnen im Anhalt-Köthenschen Gebiete zu tranfi-
tirenden Poststücke an Briefen, Geldern und Packeten den niedrigsten
Frachtsatz bezahlen.
d) Für den Transit Preußischer Posten auf der im Anhalt-Köthenschen Ge-
biete belegenen Strecke der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn wird der
Herzoglich Anhalt-Körhenschen Regierung für den Fall, daß die König-
lich Preußische Postverwaltung die Anhalt-Köthenschen Posten nicht ad-
ministrirt, außerdem eine Vergütung gezahlt werden, über deren Höhe
noch nachtraglich zwischen der Königlich Preußischen Postoerwaltung und
der Herzoglich Anhalt-Köthenschen Regierung besondere Vereinbarung
stattfinden wird.
e) Koͤniglich Preußischer Seits wird ferner anerkannt, daß der Vortheil,
welcher der Preußischen Postrerwaltung durch die den Eisenbahngesell-
schaften auferlegten unentgeltlichen Leistungen gewährt wird, der Herzog-
lichen Regierung zu Gute zu rechnen ist, wogegen der aus Erbauung
er