Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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der Eisenbahnen den Posten auf Anhalt-Köthenschem Territorio erwach- 
sende Nachtheil der gedachten Regierung zur Last fallen würde. Eine 
Ausgleichung hierüber bleibt den zu schließenden Postverträgen vor- 
behalten. 
Was dagegen die Verhältnisse der Herzoglich Anhalt-Köthenschen Post- 
verwaltung zu den Eisenbahnunterneh selbst betrifft, so wird dieselbe 
  
auch dann, wenn die Herzoglich Anhalt-Köthenschen Posten nicht mehr von der 
Königlich Preußischen Posträrwoaluung administrirt werden, den Transportunter- 
nehmern auf diesen Eisenbahnen, aus Anlaß des Postregals, hinsichtlich des 
Transportbetriebes keine größeren Beschränkungen auflegen, als Königlich 
Preußischer Seits geschieht; auch wird dieselbe ihrerseits nicht nur keine höheren 
Leistungen, als von Seiten der Königlich Preußischen Regierung gefordert 
werden, zu Gunsten des Postregals in Anspruch nehmen, sondern auch alle 
Erleichterungen, welche hierin von der Königlich Preußischen Regierung allge- 
mein oder für die in Rede stehenden Eisenbahnunternehmungen insbesondere 
zugestanden werden möchten, in gleichem Maaße gewähren. Hierdurch wird 
jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Herzoglich Anhalt-Köthensche Regierung 
dieselben Leistungen für ihre eigenen Posten verlangen könne, welche die König- 
lich Preußische Regierung für ihre Posten von den Eisenbahngesellschaften 
verlangt. 
Artikel 8. 
Zu G. 38. und 39. des Gesetzes. 
Die Herzeglich Anhalt-Köthensche Regierung wird in Ansehung der in 
ihrem Gebiete gelegenen Strecken der Berlin-Sächsischen und der Magdeburg- 
Leipziger Eisenbahnen ihrerseits keine besondere Abgaben erheben; dagegen ver- 
einigen beide Regierungen sich hierdurch dahin, daß der Herzoglichen Regierung 
an dem, durch den Ertrag der Abgaben, welche Königlich Preußischer Seits 
von den gedachten Eisenbahnen im Ganzen erhoben werden, aufkommenden 
Amorrisationsfonds ein nach dem Längenverhältnisse der Bahnstrecken zu be- 
rechnender Antheil zustehen soll, und daß hiernächst, wenn dereinst die Amor= 
tisation zu Stande gebracht sein wird, die in dem Herzoglich Anhalt-Köthen- 
schen Gebiete gelegenen Bahnstrecken in gleicher Weise in das Eigenthum der 
Herzoglich Andalr3 Kötbenschen Regierung übergehen, wie dies in Ansehung 
der im Königlich Preußischen Gebiete gelegenen Haupttheile dieser Bahnen im 
Verhältnitß zu der Königlich Preußischen Regierung der Fall ist. Die Ver- 
waltung des obengedachten Amortisationsfonds verbleibt der Königlich Preu- 
Hhischen Regierung, vorbehaltlich der, der Herzoglich Anhalt-Köthenschen Regie- 
rung auf Ansuchen über die Resultate der Verwaltung zu machenden Mu- 
theilungen. In dem Falle, daß von Seiten der Königlich Preußischen Regie- 
rung für nöthig erachtet würde, den Ertrag der Abgabe, vor der Verwendun 
zur Amortisation, noch zur Entschädigung der Staakskasse für anderweite, duch 
die fraglichen Eisenbahnen veranlaßte Einnahmeverluste, außer demjenigen der 
Postverwaltung, in Anspruch nehmen, bleibt jedoch eine Verständigung über 
Gewährung eines verhältnißmäßigen Antheils an die Herzoglich Anhalt-Köthen- 
sche Regierung wegen ähnlicher Verlust= vorbehalten. 
(###. 4763.) Ar-ü
	        
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