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Artikel 12.
Zu K. 49. des Gesetzes.
Die Herzoglich Anhalt-Köthensche Regierung erklärt, im Anerkenntnisse
der Nothwendigkeit, auch für die Zukunft eine wesentlich gleichmäßige Behand=
lung der in Rede stehenden Eisenbahnunterneh gen zu sichern, sich bereit,
die in der Folge für dieselben Seitens der Koöniglich Preußischen Regierung
etwa ergehenden ergänzenden, abändernden oder neuen Bestimmungen ihrerseits,
soweit nicht in der Lokalicät oder in der allgemeinen Landesgesetzgebung erheb-
liche Bedenken dagegen sich ergeben, ebenmäßig in Kraft treten zu lassen.
Artibel 13.
Die Herzoglich Anhalt-Köthensche Regierung macht sich verbindlich, den
Transit von Waaren jeder Art, die mittelst dieser Eisenbahnen durch das Her-
zoglich Anhalt-Köthensche Gebiet geführt werden, mit keiner Durchgange- oder
sonstigen Abgabe irgend einer Art zu belegen, auch nicht mit Förmlichkeiten
bei der Abfertigung zu beschweren, vielmehr nur höchstens eine Personalbeglei-
tung dabei eintreten zu lassen.
Dieselbe Verpflichtung wird von der Königlich Preußischen Regierung
hinsichtlich des Transits von Waaren jeder Art übernommen, die mittelst dieser
Eisenbahnen von oder nach dem Herzoglich Anhalt-Köthenschen Gebiete durch
das Königlich Preußische Gebiet durchgeführt werden.
Belde Regierungen übernehmen jedoch diese Verpflichtung nur unter dem
Vorbehalte, sich, sofern eine Aufkündigung der zwischen ihnen bestehenden und
ferner ausdrücklich oder flillschweigend prolongirten Zollverträge erfolgen sollte,
vorher über solche Maaßregeln zu verständigen, die geeignet sind, die Zoll= und
Steuer-Interessen jeder derselben gegen den Schleichhandel sicher zu siellen.
Artikel 14.
Gegenwartiger Vertrag soll sofort zur landesherrlichen Ratifikation vor-
gelegt, und sollen die Ratifikations-Urkunden so bald als möglich zu Berli
ausgewechselt werden.
Dessen zu Urkund ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten
unterzeichnet und untersiegelt worden.
So geschehen Berlin, den 20. April 1839.
Ernst Michaelis. Ludwig v. Rebeur.
Carl Ludolbh Windhorn. Georg Frdr. F Rindfleisch.
Adolph v. Pommer Esche.
(L. S.)
Der vorslehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Rati-
sikations-Urkunden zu Berlin bewirkt worden.
G.. A#63—4164) (Nr. 4764.)