Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Artikel 12. 
Zu K. 49. des Gesetzes. 
Die Herzoglich Anhalt-Köthensche Regierung erklärt, im Anerkenntnisse 
der Nothwendigkeit, auch für die Zukunft eine wesentlich gleichmäßige Behand= 
lung der in Rede stehenden Eisenbahnunterneh gen zu sichern, sich bereit, 
die in der Folge für dieselben Seitens der Koöniglich Preußischen Regierung 
etwa ergehenden ergänzenden, abändernden oder neuen Bestimmungen ihrerseits, 
soweit nicht in der Lokalicät oder in der allgemeinen Landesgesetzgebung erheb- 
liche Bedenken dagegen sich ergeben, ebenmäßig in Kraft treten zu lassen. 
Artibel 13. 
Die Herzoglich Anhalt-Köthensche Regierung macht sich verbindlich, den 
Transit von Waaren jeder Art, die mittelst dieser Eisenbahnen durch das Her- 
zoglich Anhalt-Köthensche Gebiet geführt werden, mit keiner Durchgange- oder 
sonstigen Abgabe irgend einer Art zu belegen, auch nicht mit Förmlichkeiten 
bei der Abfertigung zu beschweren, vielmehr nur höchstens eine Personalbeglei- 
tung dabei eintreten zu lassen. 
Dieselbe Verpflichtung wird von der Königlich Preußischen Regierung 
hinsichtlich des Transits von Waaren jeder Art übernommen, die mittelst dieser 
Eisenbahnen von oder nach dem Herzoglich Anhalt-Köthenschen Gebiete durch 
das Königlich Preußische Gebiet durchgeführt werden. 
Belde Regierungen übernehmen jedoch diese Verpflichtung nur unter dem 
Vorbehalte, sich, sofern eine Aufkündigung der zwischen ihnen bestehenden und 
ferner ausdrücklich oder flillschweigend prolongirten Zollverträge erfolgen sollte, 
vorher über solche Maaßregeln zu verständigen, die geeignet sind, die Zoll= und 
Steuer-Interessen jeder derselben gegen den Schleichhandel sicher zu siellen. 
Artikel 14. 
Gegenwartiger Vertrag soll sofort zur landesherrlichen Ratifikation vor- 
gelegt, und sollen die Ratifikations-Urkunden so bald als möglich zu Berli 
ausgewechselt werden. 
Dessen zu Urkund ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten 
unterzeichnet und untersiegelt worden. 
So geschehen Berlin, den 20. April 1839. 
Ernst Michaelis. Ludwig v. Rebeur. 
Carl Ludolbh Windhorn. Georg Frdr. F Rindfleisch. 
Adolph v. Pommer Esche. 
(L. S.) 
Der vorslehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Rati- 
sikations-Urkunden zu Berlin bewirkt worden. 
  
G.. A#63—4164) (Nr. 4764.)
	        
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