Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Nachtrag

zu  den  durch  die  Allerhöchste  Kabinets-Order  vom  30.  April  1855.
bestätigten  Statuten  der  Bienschen  See-Assekuranz-Kompagnie
in  Stettin.

F.  17.

Der  Bevollmächtigte,  welcher  jederzeit  Aktionair  der  Gesellschaft  sein
muß,  besorgt  die  laufenden  Geschäfte  und  vertritt  die  Gesellschaft  auf  Grund
dieses  Stakuts  und  ohne  besondere  Vollmacht  in  allen  rechtlichen  Beziehungen
nach  Außen  hin,  namentlich  auch  in  den  Fällen,  wo  die  Gesetze  eine  Spezlalvollmacht
  erfordern.  Er  legitimirt  sich  eintretenden  Falls  durch  ein  von  einem
Notar  auf  Grund  seines  Wahlprotokolls  auszustellendes  Attest.  Ihm  liegt
ob,  die  Versicherungen  mit  den  sich  meldenden  Personen  zu  kontrahiren  und
die  darüber  zu  ertheilenden  Polizen  in  Vollmacht  der  Preußischen  See-Assekuranz-Kompagnie
  zu  zeichnen  und  die  demnächst  auszufertigenden  Polizen  zu
vollziehen.  Der  Verbllimachtigte  hat  im  Allgemeinen  und  namentlich  bei
Schließung  der  Versicherungsverträge  die  nöthige  Vorsicht  zu  beobachten  und
sich  genau  an  die  Vorschriften  dieser  Statuten  und  an  die  von  der  Direktion
zu  ertheilenden  Instruktionen  und  Anweisungen  zu  halten.  In  bedenklichen
Fällen  kann  er  sofort  die  sämmtlichen  Direkroren  versammeln,  um  darüber  gemeinschaftlich
  Rücksprache  zu  nehmen,  und  muß  sich  deren  Beschluß  zur  Richtschnur
  dienen  lassen.  Sollte  der  Bevollmächtigte  durch  Krankheit  oder  andere
Zufälle  behindert  sein,  so  muß  die  Polize  von  einem  der  verwaltenden  Direktoren
  gezeichnet  und  überhaupt  sein  Geschäft  durch  einen  der  Direktoren  versehen
  werden.

Uebrigens  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  der  Bevollmächtigte  oder  die
Direktoren,  welche  die  Polize  zeichnen,  daraus  nur  als  Mandatarien  der  Gesellschaft
  verhaftet  sind  und  die  Versicherten  weitere  Ansprüche  an  sie  persönlich
  nicht  haben.

 

(Nr.  4766.