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Nachtrag
zu den durch die Allerhöchste Kabinets-Order vom 30. April 1855.
bestätigten Statuten der Bienschen See-Assekuranz-Kompagnie
in Stettin.
F. 17.
Der Bevollmächtigte, welcher jederzeit Aktionair der Gesellschaft sein
muß, besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt die Gesellschaft auf Grund
dieses Stakuts und ohne besondere Vollmacht in allen rechtlichen Beziehungen
nach Außen hin, namentlich auch in den Fällen, wo die Gesetze eine Spezlalvollmacht
erfordern. Er legitimirt sich eintretenden Falls durch ein von einem
Notar auf Grund seines Wahlprotokolls auszustellendes Attest. Ihm liegt
ob, die Versicherungen mit den sich meldenden Personen zu kontrahiren und
die darüber zu ertheilenden Polizen in Vollmacht der Preußischen See-Assekuranz-Kompagnie
zu zeichnen und die demnächst auszufertigenden Polizen zu
vollziehen. Der Verbllimachtigte hat im Allgemeinen und namentlich bei
Schließung der Versicherungsverträge die nöthige Vorsicht zu beobachten und
sich genau an die Vorschriften dieser Statuten und an die von der Direktion
zu ertheilenden Instruktionen und Anweisungen zu halten. In bedenklichen
Fällen kann er sofort die sämmtlichen Direkroren versammeln, um darüber gemeinschaftlich
Rücksprache zu nehmen, und muß sich deren Beschluß zur Richtschnur
dienen lassen. Sollte der Bevollmächtigte durch Krankheit oder andere
Zufälle behindert sein, so muß die Polize von einem der verwaltenden Direktoren
gezeichnet und überhaupt sein Geschäft durch einen der Direktoren versehen
werden.
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß der Bevollmächtigte oder die
Direktoren, welche die Polize zeichnen, daraus nur als Mandatarien der Gesellschaft
verhaftet sind und die Versicherten weitere Ansprüche an sie persönlich
nicht haben.
(Nr. 4766.