Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

–  736  —

Statut
der  Ornontowitzer  Aktiengesellschaft  für  Kohlen=  und  Eisen-Wedurilen.

Titel  I.
Firma,  Sitz  und  Dauer  der  Gesellschaft.
S.  1.

Unter  WVorbehalt  landesherrlicher  Genehmigung  und  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  9.  November  1843.  wird  kraft  des  gegenwärtigen  Statuts  eine  Aktiengesellschaft
  unter  der  Firma:

„Ornontowitzer  Aktiengesellschaft  für  Kohlen=  und  Eisen-Produktion“


begründet.

g.  2.

Die  Gesellschaft  hat  ihren  Wohnsitz  zu  Berlin  und  ihren  Gerichtsstand
vor  dem  Koöniglichen  Stadtgerichte  daselbst.

Dieselbe  ist  jedoch  verpflichtet,  nicht  blos  bei  dem  so  eben  gedachten  Gerichte
  ihres  Wohnsitzes,  sondern  auch  bei  denjenigen  Gerichten  des  Inlandes,
in  deren  Jurisdiktionsbezirken  sie  gewerbliche  Erablissements  besitzt,  wegen  der
Geschäfte  und  Verbindlichkeiten,  die  sich  auf  diese  Etablissements  beziehen,  als
Verklagte  Recht  zu  nehmen.

Auf  Klagen  der  Aktionaire  als  solcher  gegen  die  Gesellschaft  findet  diese
letztere  Bestimmung  keine  Anwendung.

Jeder  Aktionair  nimmt,  so  weit  es  sich  um  Streitigkeiten  mit  der  Gesellschaft
  handelt,  durch  die  Zeichnung  oder  den  Erwerb  einer  Aktie  zugleich
sein  Domizil  am  Sitze  der  Gesellschaft.

g.  3.
Die  Dauer  der  Gesellschaft  wird  auf  funfzig  Jahre,  vom  Tage  der  landesherrlichen
  Genehmigung  derselben  gerechnet,  fesigesetzt.

g.  4.

Eine  Verlaͤngerung  derselben  kann  innerhalb  der  gedachten  Zeit  durch
die  Generalversammlung  (F.  38.)  beschlossen  werden.  Heer  desfallsige  Beschluß
  bedarf  jedoch  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Titel  II.
Zweck  der  Gesellschaft.
g.  5.
Der  Zweck  der  Gesellschaft  ist:  Kohlen,  Eisen  und  andere  Fossilien  in
Ober-