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Statut
der Ornontowitzer Aktiengesellschaft für Kohlen= und Eisen-Wedurilen.
Titel I.
Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft.
S. 1.
Unter WVorbehalt landesherrlicher Genehmigung und auf Grund des Gesetzes
vom 9. November 1843. wird kraft des gegenwärtigen Statuts eine Aktiengesellschaft
unter der Firma:
„Ornontowitzer Aktiengesellschaft für Kohlen= und Eisen-Produktion“
begründet.
g. 2.
Die Gesellschaft hat ihren Wohnsitz zu Berlin und ihren Gerichtsstand
vor dem Koöniglichen Stadtgerichte daselbst.
Dieselbe ist jedoch verpflichtet, nicht blos bei dem so eben gedachten Gerichte
ihres Wohnsitzes, sondern auch bei denjenigen Gerichten des Inlandes,
in deren Jurisdiktionsbezirken sie gewerbliche Erablissements besitzt, wegen der
Geschäfte und Verbindlichkeiten, die sich auf diese Etablissements beziehen, als
Verklagte Recht zu nehmen.
Auf Klagen der Aktionaire als solcher gegen die Gesellschaft findet diese
letztere Bestimmung keine Anwendung.
Jeder Aktionair nimmt, so weit es sich um Streitigkeiten mit der Gesellschaft
handelt, durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Aktie zugleich
sein Domizil am Sitze der Gesellschaft.
g. 3.
Die Dauer der Gesellschaft wird auf funfzig Jahre, vom Tage der landesherrlichen
Genehmigung derselben gerechnet, fesigesetzt.
g. 4.
Eine Verlaͤngerung derselben kann innerhalb der gedachten Zeit durch
die Generalversammlung (F. 38.) beschlossen werden. Heer desfallsige Beschluß
bedarf jedoch der landesherrlichen Genehmigung.
Titel II.
Zweck der Gesellschaft.
g. 5.
Der Zweck der Gesellschaft ist: Kohlen, Eisen und andere Fossilien in
Ober-