Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Oberschlesien, und insbesondere im Bezirke der Ornontowitzer Guͤter, aufzu- 
suchen und zu gewinnen, die gewonnenen Kohlen und die daraus bereiteten 
Koaks zu verwerthen, aus den gewonnenen oder sonst erworbenen Erzen Me- 
talle darzustellen und diese zu verarbeiten und zu verwerthen. 
Um diesen Zweck zu erreichen ist die Gesellschaft berechtigt, Grundstuͤcke 
und Bergwerkseigenthum zu erwerben. 
Titel III. 
Grundkapital, Aktien und Aktionaire. 
S. 6. 
Das Grundkapital der Gesellschaft wird auf 1,300,000 Rehlr., geschrie- 
ben: Eine Million und dreimal hunderttausend Thaler Preußisch Kurant, festge- 
setzt und auf 60500 Stück Aktien zu 200 Rthlr. vertheilt. Eine Erhöhung des 
Grundkapitals kann nur durch die Generalversammlung (F. 38.) mit landes- 
herrlicher Genehmigung beschlossen werden. 
F. 7. 
Die Aktien lauten auf jeden Inhaber. Dieselben werden nach dem die- 
„sem Statute beigehefteten Formulare 4. in fortlaufenden, aus dem Stamm- 
Abktienbuche auszuziehenden Nummern von Eins bis sechstausend fünfhundert 
ausgefertigt und ausgegeben, wenn der volle Betrag zur Gesellschaftskasse be- 
richtigt ist. 
Mit den Aktien werden ODividendenscheine nebst Talons, jedesmal auf 
fuͤnf Jahre, nach dem beiliegenden Formulare B. ausgegeben, welche nach Ab- 
lauf des letzten Jahres gegen Einreichung der Talons durch neue ersetzt werden. 
Ueber die Partial-Einzahlungen bis zur erfolgten vollen Berichtigung des 
Aktienbetrages werden besondere, mit den Nummern der künftig auszuferkigen- 
den Abtien versehene Quittungsbogen ausgegeben, die auf den Namen des 
ersten Zeichners lauten. Dieselben werden, sobald der Betrag der Aktien voll 
eingezahlt ist, gegen die Aktien selbst ausgewechselt. 
g. 8. 
Ein jeder Aktienzeichner ist zwar seine Rechte aus der Zeichnung und 
den von ihm geleisteten Einzahlungen auf Andere zu uͤbertragen befugt, er bleibt 
aber fuͤr den vollen Betrag des von ihm gezeichneten Aktienkapitals verpflich- 
tet und kann von dieser Verbindlichkeit vor Einzahlung von vierzig Prozent 
gar nicht, nach Einzahlung von vierzig Prozent nur durch Beschluß des Ver- 
waltungsrathes der Gesellschaft befreit werden. 
Die Richtigkeit der Unterschriften unter den Cessionen ist die Gesellschaft 
zu prüfen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
K. 9. 
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt in Raten von zehn bis zwan- 
(Nr. 4766.) zi
	        
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