Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 740 — 
1) den Verwaltungsrath, 
2) die Direktion, 
3) die Generalversammlung. 
A. Der Verwaltungsrath. 
S. 17. 
Der Verwaltungsrath hat seinen Sitz in Berlin und besteht aus neun 
Personen, von denen mindestens fünf in Berlin wohnen mussen. 
Derselbe wird, vorbehaltlich der Ausnahmebestimmung des F. 18., von 
der Generalversammlung gewahlt. 
Die Wahl erfolgt jedesmal auf sechs Jahre, jedoch mit der Maaßgabe, 
daß immer nach zwei Fabren drei Mitglieder ausscheiden. 
Die Reihenfolge des Ausscheidens wird durch das Amtaalter und bei 
gleichem Amtsalter durch das Loos bestimmt. 
Die ausscheidenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar. 
S. 18. 
Der erste Verwaltungsrath besteht kraft des gegenwärtigen Statuts aus 
folgenden Personen: 
1) dem Bankpräsidenten Louis Nulandt zu Dessau, 
2) dem Scadtrath August Morgenstern zu Magdeburg, 
3) dem Kaufmann Eduard Eiserhardt zu Magdeburg, 
4) dem Kaufmann Adolph Eiserhardt zu Berlin, 
5) dem Kaufmann Wilhelm Deneke zu Magdeburg, 
die sofort nach Eingang der landesherrlichen Genehmigung (K. 1.) vier in Ber- 
lin wohnende Aktionaire zu wählen und dadurch die im §. 17. vorgeschriebene 
Milgliederzahl zu ergänzen berechtigt sind. 
Der solchergestalt konstituirte Verwaltungsrath bleibt während der läng- 
stens bis zum Ende des Jahres Eintausend acht hundert neun und funfzig 
u rechnenden Bauzeit (G. 11.) und bis zu der nach Verlauf der vier ersten 
Beniebssahre abzuhaltenden ordentlichen Generalversammlung in Funktion, läng- 
siens also bis zur ordentlichen Generalversammlung des Jahres Eintausend 
acht hundert vier und sechszig. Erst in dieser Generalversammlung beginnt 
daher das alljährliche Ausscheiden von zwei Mitgliedern und die Besetzung der 
dadurch entstehenden Vakanzen durch Wahl der Generalversammlung CG. 17). 
K. 10. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindeslens zehn Stück Aktien 
resp. Quittungsbogen der Gesellschaft besitzen oder erwerben. Diese Aktien 
werden bei der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des 
Inhabers als Verwaltungsrath dauern, unverdußerlich. 
S. 20.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.