Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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S. 35. 
Die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlungen sind für alle 
Aktionaire verbindlich, auch wenn sie dabei nicht anwesend, resp. nicht verkre- 
ten gewesen, oder nicht stimmberechtigt sind. 
g. 36. 
In den ordentlichen Generalversammlungen erstattet der Verwaltungs= 
rath über die Lage des Geschäfts und die Resultate desselben Bericht. 
Sodann erwählt die Generalversammlung: 
1) die Mitglieder des Verwaltungsrathes (§#. 17. und 18.), und 
2) drei Revissonskommissarien, denen die Prüfung der vom Verwaltungs-= 
rathe revidirten Rechnungen (F. 23. Nr. 4.) zusteht. 
Die Reoisionskommissarien, welche in der ersten ordentlichen General= 
Versammlung des Jahres Eintausend acht hundert acht und funfzig ge- 
wählt werden, haben die Prüfung der Rechnungen für die Zeit von der 
Begründung der Gesellschaft bis zum Schluß des Jahres 1858. vorzu- 
nehmen und über das Resultat derselben der ordenlichen Generalversamm- 
lung des Jahres 1859. Bericht zu erstatten. Demnächst hat sich die 
Prüfung der Revisionskommissarien immer auf die Rechnungen desjenigen 
Jahres, innerhalb dessen sie gewählt sind, zu erstrecken; ihr Bericht geht 
an die ordentliche Generalversammlung des nächstfolgenden Jahres. 
Die Rechnungen sind den Kommissarien jedesmal spatestens sechs 
Wochen vor dem Tage der Generalversammlung, an welche sie Bericht 
zu erstatten haben, nebst den Büchern im Büreau der Gesellschaft vor- 
zulegen. Ihr Bericht ist spatestens vierzehn Tage vor der Generalver= 
sammlung dem Verwaltungsrathe zur Kenntnißnahme und Erledigung 
etwaniger Erinnerungen mitzutheilen. 
Die ordentliche Generalversammlung beschließt demnächsl: 
3) über die Dechargirung der von den Reoisionskommissarien geprüften Rech- 
nungen resp. über die Verfolgung der etwa dagegen erhobenen Erinne- 
rungen, und 
4) über alle Anträge, die vom Verwaltungsrathe oder einzelnen Aktionairen 
in den Angelegenheiten der Gesellschaft vor dieselbe gebracht werden. 
Anträge der Aktionaire gelangen jedoch nur zur Berathung und Beschluß- 
nahme, wenn sie spätestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung bei 
dem Verwaltungsrathe schriftlich eingebracht sind, und in der Versammlung 
selbst vor Eröffnung der Diskusston durch mindestens fünf und zwanzig Stim- 
men, die Stimme des Antragstellers mit eingerechnet, unterstützt werden. 
g. 37. 
In außerordentlichen Generalversammlungen kann nur uͤber bieenigen 
egen-
	        
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