Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Königlich-Baierisches

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Regierungsblatt.

 

XXXIII.  Stuͤck.  Muͤnchen,

Mittwoch  den  15.  Mai  1811.

 

Allgemeine  Verordnung.

(Das  Recht  zum  Beziehen  der  inländischen  Jahrmärkte
  und  die  Ausstellung  der  Handels-Vorweise
  betreffend.!)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Baiern.

Wir  haben  Uns  über  das  Recht  zu  Beziehung
  der  inländischen  Jahrmärkte  und  über
die  Ausstellung  der  deshalb  nöthigen  Handels-Vorweise
  in  Unserem  geheimen  Rathe  Vortrag
  erstatten  lassen,  und  beschlossen,  unter
Aulhebung  der  bisher  bestandenen  alteren  Verordnungen
  folgende  allgemeine  Bestimmungen
für  die  Zukunft  festzusezen.

I.
Räcksichtlich  des  Rechts  zur  Beziehung
  der  Jahrmärkte
und  zwar
A.  bei  Inländern.

Nach  dem  Grundsaze,  daß  ungestörte  Freiheit
  des  Handels  im  Innern  des  Reichs  eine
unerläßliche  Forderung  einer  guren  Staats--wirthschaft
  ist,  und  daß  die  Regierung  alle
Hindernisse  entfernen  müsse,  welche  hierin  die
sreie  Regsamkeit  und  Industrie  der  Staatseinwohner
  beschränken  könnten,  sollen

1)  alle  Produzenten  roher  Erzeugnisse,

a))  die  privilegirten  Fabrikanten,

3)  alle  Künstler  und  Professionisten,  die
zur  Ausübung  einer  Kunst  oder  eines
Handwerks  durch  Erlangung  einer  förmlichen
  Konzession  oder  des  Meisterrechts
berechtiget  sind,

zur  Beziehung  der  inländischen  Jahrmärkte
in  allen  Kreisen  des  Königreichs,  ohne  Unterschied
  ihres  Wohnsizes,  vollkommen  befuge
seyn.  Dieses  nämliche  Befugniß  soll  aber

4)  auch  den  sogenannten  Selbsterzeurs
gern,  das  heißt,  solchen  Personen,
welche  ohne  förmlich  erlernte  Kunst  oder
Profession,  geringere  Gattungen  von
Waaren  verfertigen,  z.  B.  Krbe,
Strümpfe,  Hauben,  allerlei  Holzwaaren
  und  dergl.,  ungehindert  zustehen,

da  Wir  nicht  gesonnen  sind,  die  freie  Thätigkeit
  und  Erwerbs-Spekulation  Unserer  Unterthanen,
  wenn  sie  sich  auch  nur  in  geringen
Gegenständen  dussert,  zu  stören;  und  da  einer
wachsamen  Polizei  Mittel  genug  zu  Gebote
slehen,  Individuen,  welche  sich  nach  Endigung
  der  Jahrmärkte  einer  herumschweifenden

Lebensarc,  dem  Bettel  und  Müssiggange  erge-(46)