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Königlich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXXIII. Stuͤck. Muͤnchen,
Mittwoch den 15. Mai 1811.
Allgemeine Verordnung.
(Das Recht zum Beziehen der inländischen Jahrmärkte
und die Ausstellung der Handels-Vorweise
betreffend.!)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Konig von Baiern.
Wir haben Uns über das Recht zu Beziehung
der inländischen Jahrmärkte und über
die Ausstellung der deshalb nöthigen Handels-Vorweise
in Unserem geheimen Rathe Vortrag
erstatten lassen, und beschlossen, unter
Aulhebung der bisher bestandenen alteren Verordnungen
folgende allgemeine Bestimmungen
für die Zukunft festzusezen.
I.
Räcksichtlich des Rechts zur Beziehung
der Jahrmärkte
und zwar
A. bei Inländern.
Nach dem Grundsaze, daß ungestörte Freiheit
des Handels im Innern des Reichs eine
unerläßliche Forderung einer guren Staats--wirthschaft
ist, und daß die Regierung alle
Hindernisse entfernen müsse, welche hierin die
sreie Regsamkeit und Industrie der Staatseinwohner
beschränken könnten, sollen
1) alle Produzenten roher Erzeugnisse,
a)) die privilegirten Fabrikanten,
3) alle Künstler und Professionisten, die
zur Ausübung einer Kunst oder eines
Handwerks durch Erlangung einer förmlichen
Konzession oder des Meisterrechts
berechtiget sind,
zur Beziehung der inländischen Jahrmärkte
in allen Kreisen des Königreichs, ohne Unterschied
ihres Wohnsizes, vollkommen befuge
seyn. Dieses nämliche Befugniß soll aber
4) auch den sogenannten Selbsterzeurs
gern, das heißt, solchen Personen,
welche ohne förmlich erlernte Kunst oder
Profession, geringere Gattungen von
Waaren verfertigen, z. B. Krbe,
Strümpfe, Hauben, allerlei Holzwaaren
und dergl., ungehindert zustehen,
da Wir nicht gesonnen sind, die freie Thätigkeit
und Erwerbs-Spekulation Unserer Unterthanen,
wenn sie sich auch nur in geringen
Gegenständen dussert, zu stören; und da einer
wachsamen Polizei Mittel genug zu Gebote
slehen, Individuen, welche sich nach Endigung
der Jahrmärkte einer herumschweifenden
Lebensarc, dem Bettel und Müssiggange erge-(46)