Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

naire verfuͤgbar bleibt, in der Reihenfolge vertheilt, daß partizipiren bis 
auf Hoͤhe ihres Nominalwerthes 
zunächst die vierprozentigen Stamm-Prioritätsaktien, 
sodann die vier ein halbprozentigen Stamm-Prioritatsaktien, 
sodann die fünfprozentigen Stamm-Prioritätsaktien, 
und zuletzt die ursprünglichen Stammaktien. 
Uebersteigt der zu vertheilende Ueberschuß der Aktiva den Nominal= 
werth sämmtlicher Stamm= und Stamm-Prioritätsaktien, so wird der- 
selbe auf alle Aktien gleichmäßig vertheilt; 
b) falls dann aber noch ein Theil der Prioritäts-Obligationen sich in den 
Händen Drikter befinden sollte, so werden die im Besitze der Gesellschaft 
befindlichen, für immer außer Kurs gesetzten Prioritäts-Obligationen als 
Eigenthum der Inhaber der Stamm-Prioritätsaktien zur Liquidation ge- 
zogen, dergestalt, datz die Inhaber der vierprozentigen Stamm-Priori- 
tätsaktien denjenigen Betrag, mit welchem die vierprozentigen, für immer 
außer Kurs gesetzten Prioritäts-Obligationen, und die Inhaber von vier 
ein halbprozentigen Stamm-Prioritätsaktien denjenigen Betrag, mit wel- 
chem die vier ein halbprozentigen, für immer außer Kurs gesetzten Prio- 
ritäts-Obligationen bei einer Vertheilung der Masse zur Perzeplion ge- 
langen, bis auf Höhe des Nominalwerkhes ihrer Stamm-Prioritätsaktien 
ausschließlich erhalten. Uebersieigt der Nominalwerth der Stamm-Prio= 
ritäfsaktien den Nominalwerth der außer Kurs gesetzten Prioritäts-Obli- 
gationen, so wird der Ueberschuß wie zu a. liqukdirk. 
Uebrigens steht den Inhabern der vierprozentigen und der vier ein halb- 
prozentigen Stamm-Prioritätsaktien auch die Befugniß zu, von einer solchen 
getrennten Liquidation ganz abzusehen und den gesammten Nominalwerth ihrer 
Aktien in der zu a. angedeuteten Weise zur Liquidation zu bringen. 
C. 8. 
Die Inhaber aller drei Arten von Stamm-Prioritätsaktien find gleich 
den Inhabern der ursprünglichen Stammaktien zu Mitgliedern des Verwal- 
tungsrathes wählbar und in den Generalversammlungen theilnahme= und 
stimmberechtigt. 
C. 9. 
Reicht für ein Betriebsjahr der Reinertrag zur Vertheilung einer Divi- 
dende von vier Prozent auf die vierprozentigen, von vier ein halb Prozent auf 
die vier ein halbprozentigen und von fünf Prozent auf die fünfprozentigen 
Stamm-Prioritätsaktien nicht aus, so muß die Wilhelmsbahn-Gesellschaft bis 
auf Höhe der Fehlsummen in Stelle der aus den laufenden Einnahmen des 
betreffenden Bekriebsjahres planmaßig amortisirten Prioritäts-Obligationen, un- 
ter Beobachtung der im F. 2. für die Aktien-Emission geläßten Schranken, resp. 
vierprozentige oder vier ein halbprozentige Stamm-Prioritätsaktien verausgaben 
und den durch die Verwerthung derselben erzielten Kapitalbetrag, soweit der- 
selbe erforderlich ist, um den Stamm-Prioritaksaktien eine Dividende von vier 
Prozent resp. vier ein halb Prozent und fünf Prozent zu gewähren, dem zu 
vrrkheilenden Reinertrage zusetzen. 
S. 10.
	        
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