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Müien beitritt, stimmfähiges Mitglitd nur der Besttzer von mindestens fünf
ien.
Die berufene Vetfammlung der stimmféhigen Mitglieder bildet die Ge-
neralversammlung (V. 17 —27.).
g. 5.
VWVWon den stimmfühigen Mitgliedern wird in der Generalversammlung
zur aligemetgen Leitung der Angelegenheifen der Gesellschaft aus deren Aktio-
nairen ein Verwaltungsrath erwählt (§# 12 — 16.).
K. 6.
Der Verwaltungsrath ernennt zur Ausführung der staturenmaßigen Vor-
schriften und seiner Beschlüsse, sowie zur speziellen Leitung und Führung der
Geschäfte einen Direktor (V. 7—11.). Die Wahl des Dreektons erfolgt zu
gerichtlichem oder nokariellem Prokokolle, dessen Aueserigung zu seiner Legiti=
mation dient. Sein Name ist durch die F. 18. bestimmten öffentlichen Bldtrer
bekannt zu machen.
Erster Abschnitt.
Von der Direktion.
S. 7.
Der von dem Verwaltungsrarhe ernanme und demselben umergeordnete
Direkcor i#st für die Geschaftsführung verantwortlich.
K. 8.
Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrathes Theil,
hat jedoch, wenn er nicht Mitglied desselben ist, nur eine berathende Stimme.
Er unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle Zahlungsanweisungen auf
den Kassirer und alle Quilttungen; er acceptirt und unterschreibt, indossirt alle
Wechsel und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche
als Ausführung der bereits getroffenen Einrichtungen, gefaßten Beschlüsse oder
abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind; doch müssen alle Unterschriften des
Direktors von Einem der Mitglieder des Verwaltungsrathes oder von einem
zweiten Beamten der Gesellschaft, den der Verwaltungsrath delegirt, kontra-
signirt werden.
Bei Krankheiten und sonstigen Behinderungsfällen des Direktors über-
nimmt auf den Vorschlag des Vorsitzenden ein von dem Verwaltungsrathe
dazu bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrathes oder ein in gleicher Weise
vorgeschlagener und ernannter Angestellter der Gesellschaft provisorisch dessen
(N. 4733.) 108 Dienst.