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Dienst. Die Namen des zur Kontrasignation beslellten Mitgliedes des Ver-
waltungsrathes oder zweiten Beamten der Gesellschaft, desgleichen des pro-
visorisch bestellten Stellverktreters des Direktors, sind durch die öffentlichen Blät-
ter der Gesellschaft (I. 18.) bekannt zu machen.
K 9.
Der Geschäftsverwaltung wird eine Instruktion von dem Verwaltungs-
rathe zu Grunde gelegt, für deren Befolgung der Direktor der Gesellschaft
verhaftet ist, und von dem Verwaltungsrathe zur Verantwortung Hezogen wer-
den kann. Dritten Personen gegenüber kann von der Gesellschaft nicht der
Einwand erhoben werden, daß der Direktor nicht innerhalb der Grenzen seiner
Instruktion gehandelt habe.
Dem Direktor sieht die Anstellung und Entlassung aller Beamten zu;
er darf solche jedoch bezüglich des gegen Kaution anzustellenden Grubendirek=
tors, des Kassirers, des ersten Buchhalters und der über vierhundert Thaler
jährlichen Gehalt beziehenden Beamten nicht ohne Genehmigung des Verwal-
tungsrathes vornehmen.
S. 10.
Der Direktor muß mindesiens zwanzig Akrien der Gesellschaft besitzen.
Derselbe bann jederzeit entlassen werden, wenn er den Erwartungen der Ge-
sellschaft nicht entspricht, und mindestens drei Viertel sämmtlicher Mitglieder
des Verwaltungsrathes, mit Ausnahme des Direktors selbst, sofern derselbe
auch Mitglied ist, sich schriftlich für die Entlassung aussprechen. Diese Be-
dingungen sind in den mit dem Oirektor abzuschließenden Kontrakt aufzuneh-
men. Der Direktor hat eine vom Verwaltungsrathe, jedoch nicht unter zwei-
tausend Thaler zu bestimmende Kaution in Aktien der Gesellschaft bei dem
Verwaltungsrathe zu deponiren.
. 11.
Das Gehalt des Direktors und der anderen Beamten bestimmt der
Verwaltungsrath.
Das Gehalt des Ersteren kann außer der firirten Besoldung in einer
Tantieme des Reinertrages bestehen.
zweiter Abschnitt.
Vom Verwaltungsrathe.
K. 12.
Der Verwaltungsrath (F. 5.) besteht aus zwölf zu wählenden Mitglie-
dern.