Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Blätter zu fordern, und nöthigenfalls vorzuschreiben. Die desfallsigen Verfü- 
ungen sowohl, wie die von der Generalversammlung getroffene anderweite 
ahl des Gesellschaftsblattes sind durch das Arnsberger Regierungs-Amts- 
blatt und durch die übrig bleibenden Gesellschaftsblätter und die Amtsblätter# 
derjenigen Regierungen zu veröffentlichen, in deren Bezirken die inländischen 
Gesellschaftsblckhter erscheinen. 
5. 19. 
Spatestens zwei Tage vor jeder Generalversammlung haben die Aktionaire 
egen Deposition der Aktien, resp. der Quittungsbogen, in dem Büreau der 
Heseusschaft oder bei den vom Verwaltungsrathe zu bestimmenden und öffent- 
lich bekannt zu machenden Bankhäusern Einlaßkarten zu empfangen. 
S. 20. 
Die stimmfähigen Mitglieder erhalten außerdem Stimmzettel. Der Be- 
von 
fünf bis zehn Aktien oder Qutttungsbegen gewährt Eine Stimme, 
eilf bis zwanzig Aktien oder Quittungsbogen gewährt zwei Stimmen, 
ein und zwanzig bis dreißig Aktien oder Quittungsbogen gewährt drei 
Stimmen, 
ein und dreißig bis vierzig Aktien oder Quittungsbogen gewährt vier 
Stimmen, 
ein und vierzig bis funfzig Aktien oder Quitlungsbogen gewährt fünf 
Stimmen, 
ein und funfzig bis sechszig Aktien oder Quittungsbogen gewährt sechs 
Stimmen, 
ein und sechszig bis siebenzig Aktien oder Quittungsbogen gewährt sieben 
Stimmen, 
ein und siebenzig bis achtzig Aktien oder Quittungsbogen gewährt acht 
Stimmen, 
ein und achtzig bis neunzig Aktien oder Quittungsbogen gewährt neun 
Stimmen, 
ein und neunzig und darüber Aktien oder Quittungsbogen gewährt zehn 
Stimmen. 
Jeder stimmfäahige Aktionair kann sich durch einen anderen, von ihm mit 
schriftlicher Vollmacht versehenen, stimmf#higen Aktionair vertreten lassen. Der 
Mandatar hat seine Vollmacht bei seinem Eintritt in die Versammlung zu 
binterlegen, nachdem er sie vorher als aufrichtig und wahr mitunterzeichner hat. 
Ehefrauen werden durch ihre Ehemänner, Minderjährige und andere bevor- 
mundete Personen durch ihre Vormünder und Kuratoren, moralische Personen 
durch ihre Repräsentanten und Handlungshauser durch ihre Prokuratrager 
repräsentirt, auch wenn diese nicht Aktionaire sind. 
Niemand
	        
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