Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Bter, unter Angabe der Berathungsgegenstande, mit einer- Frist von vier 
ochen. 
Mkionaire, welche zusammen mindestens zweitausend Aktien repraͤsentiren, 
koͤnnen die Berufung einer solchen außerordentlichen Generalversammlung durch 
den Verwaltungsrath verlangen. Auch die außerordentlichen Generalversamm- 
lungen finden in Dortmund statt. Wegen des Vorsitzes in derselben kommen 
die Beslimmungen des F. 21. zur Anwendung. 
* 
Eine außerordenrliche Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn darin 
mindeslens zwei Dritel des Aktienkapirals vertreten sind. Die Beschlußfassung 
erfolgt nach §#. 23. 24. Sollte eine solche Verrretung nicht vorhanden sein, 
so wird von dem Verwaltungsrathe innerhalb sechs Wochen, wenn nicht in- 
zwischen eine ordentliche Generalversammlung, in welcher der Gegenstand statu- 
tenmäßig erledigt werden kann, eintritt, eine anderweitige außerordentliche Ge- 
neralversammlung einberufen, in welcher, wie in der Einladung ausdrücklich 
hervorzuheben ist, die dann Anwesenden nach absoluter Stimmenmebrheit unbe- 
dingt zu beschließen befugt sind. 
K. 27. 
Ueber jede Generalversammlung muß ein Protokoll notariell oder ge- 
richtlich aufgenommen, von dem Vonternden und mindestens drei Aktionairen 
aus der Versammlung vollzogen und demnächst ausgefertigt werden. 
Titel III. 
Fonds, Aktien, Reservefonds, Dioidende. 
S. 28. 
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht in einem Kapitale von Einer 
Million viermalhundert Tausend Thalern Preußisch Kurant in vierzehnrausend 
Aktien à Einhundert Thaler. 
K. 29. 
Die Aktien lauten auf jeden Inhaber und werden nach dem diesem Sta- 
tute beigefügten Formular A. in fortlaufenden, aus dem Stammaktienbuche aus- 
Weichenden Nummern von Eins bis vierzehntausend ausgefertigt und ausge- 
geben, wenn der volle Betrag zur Gesellschaftskasse berichtigt ist. 
Ueber die Partialeinzahlungen bis zur erfolgten vollen Berichtigung des 
Akrienbetrages werden besondere, mit den Nummern der künftig auszufertigen- 
den
	        
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