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Dieser Kommissarius ist befugt, alle Organe der Gesellschaft guͤltig zusammen
zu berufen, allen Berathungen beizuwohnen, die Bächer, Register, Rechmug
umd Kassen der Gesellschaft einzusehen und von den Schriftsläcken und allen
gewerblichen Anlagen Kenntniß zu nehmen.
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Die Gesellschaft hat mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Bergbau-
und anderen gewerblichen Unternehmungen für die kirchlichen und Schul-Bedürf-
nisse der von ihr beschäftigten Arbeiter zu sorgen, insoweit die Verpflichtung
dazu nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht Gemeinden oder anderen korpo-
rativen Verbänden obliegt, oder diese dazu nicht im Stande sind, auch zu den
Kosten der Polizei= und Gemeinde-Verwaltung in angemessenem Verh ltnisse
beizutragen, und kann, sofern dieselbe sich dieser Verpflichtung entziehen sollte,
angehalten werden, für die gedachten Zwecke, sowie nöthigenfalls zur Grün-
dung und Unterhaltung neuer Kirchen= und Schul-Systeme diejenigen Beiträge
u leisten, welche von der Staaksregierung nach schließlicher Bestimmung der
etreffenden Ressortminister und des Ministers für Handel, Gewerbe und öf-
fentliche Arbeiten für nothwendig erachtet werden.
Titel VII.
Transitorische Bestimmungen.
K. 46.
Die Herren:
General-Inspektor des Katasters, Regierungsrath Delius,
Justizrach Reinhard und
Rechtsanwalt Windthorst,
usammen oder auch einzeln unter Zuziehung zweier Aktionaire dieser Gesell-
schafr sind ermächtigt, die landesherrliche enehmigung der Gesellschafr und
Ertheilung der Korporationsrechte zu erwirken, sowie diejenigen Abanderungen
der Statuten und der Zusätze zu denselben zu genehmigen, welche die Staats=
Regierung vorschreiben wird.
Die Abänderungen sollen sowohl für die Gründer als für die spaͤter
zutretenden Aktionaire als rechtsverbindlich angesehen werden.
Anlage