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das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chaufseen bestehenden Vorschriften, auf
diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den vorge-
nannten Unternehmern gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter-
haltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusaͤtzlichen Vorschrif-
ten, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachte Frrags zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 28. September 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. o. Bodelschwingh.
An den Minisier für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Bekanntmachung, betreffend die llerhöchste Bestätigung des revidirten Sta-
tuts der Düsseldorser Allgemeinen Versicherungsgesellschaft für Sec-, Fluß-
und Landtransport. Vom 18. Oktober 1857.
D. Königs Majestät haben das revidirte Statut der Düsseldorfer Allge-
meinen Versicherungsgesellschaft für See-, Fluß und Landtransport zu bestäti-
gen geruht, was hierdurch nach Vorschrift des &. 3. des Gesetzes über die
Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß gebracht wird, daß der Allerhöchsie Erlaß nebst dem Statut in dem
Amtöblatte der Kbriglichen Regierung in Düsseldorf abgedruckt werden wird.
Berlin, den 18. Oktober 1957.
Der Minister für Handel, Gewerbe und Der Minister des
öffentliche Arbeiten. Innern.
v. d. Heydt. o. Westphalen.
igirt im Büreau des Stacts- Ministeri
t in der Königlichen Geheimen Ober-