Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Wanzleben gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der 
Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ- 
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie 
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. 
Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehäng- 
ten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten 
Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwaärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. · 
Sanssouci, den 28. September 1857. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
Redigirt im Bürecau des Staats= Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
R. Decker).
	        
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