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S. 3.
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen
Anlagen werden von den Genossen nach Verhälktniß Urer bekheiligten Flächen
aufgebracht.
8 Der Buͤrgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers
fest und laͤßt die Beitraͤge von den Saͤumigen durch administrative Exekution
zur Kommunalkasse einziehen.
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt unter Leitun
eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmaßig ist, sollen die Arbeiten na
Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden.
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural-
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesen-
vorsieher befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten
nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Säumigen machen und
die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen.
Eben dazu ist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den ein-
zelnen Genossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen
Anlage nicht unterbleiben dürfen.
S. 4.
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre rc. muß jeder Wiesengenosse
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den
Dammdosstrungen und Ulferrändern wachsende Gras oder andere zufällige
Vortheile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiren
bierüber gerden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden
(cr. §. 9.).
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenver-
bandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1843.
g. 5.
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschoͤffen, welche zusammen den Vorstand bilden.
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz fuͤr baare Auslagen und
Dersumnsse erhält jedoch der Wiesenvorsteher jährlich ein Firum von sechs
alern.
g. 6.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ih-
rer Mitte auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesen-
schöffen.
Bei