Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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S. 3. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen 
Anlagen werden von den Genossen nach Verhälktniß Urer bekheiligten Flächen 
aufgebracht. 
8 Der Buͤrgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers 
fest und laͤßt die Beitraͤge von den Saͤumigen durch administrative Exekution 
zur Kommunalkasse einziehen. 
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt unter Leitun 
eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmaßig ist, sollen die Arbeiten na 
Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden. 
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural- 
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesen- 
vorsieher befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten 
nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Säumigen machen und 
die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. 
Eben dazu ist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den ein- 
zelnen Genossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen 
Anlage nicht unterbleiben dürfen. 
S. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre rc. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdosstrungen und Ulferrändern wachsende Gras oder andere zufällige 
Vortheile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiren 
bierüber gerden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden 
(cr. §. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenver- 
bandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
g. 5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschoͤffen, welche zusammen den Vorstand bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz fuͤr baare Auslagen und 
Dersumnsse erhält jedoch der Wiesenvorsteher jährlich ein Firum von sechs 
alern. 
g. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ih- 
rer Mitte auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesen- 
schöffen. 
Bei
	        
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