Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung 
in Trier als Landespolizeibehörde und von dem Ministerium für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den 
Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
E. 12. 
Abänderungen dieses Statutes können nur unter landesherrlicher Ge- 
nehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. November 1857. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestat des Kbnigs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
Simons. v. Manteuffel II. 
  
(Nr. 4791.) Gesetz, betreffend die von Aktien= und ähnlichen Gesellschaften zu entrichtende 
Gewerbesteuer. Vom 18. November 1857. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 7. 
verordnen für den Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollern- 
schen Lande, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
g. 1. 
Alle Aktiengesellschaften, die ganz oder theilweise auf einen Handels- 
oder Gewerbebetrieb irgend welcher Art gerichtet sind — mit Ausschluß der 
Eisenbahn-Aktiengesellschaften — imgleichen alle zu einem gewerblichen Zwecke 
gebildeten Gesellschaften, deren Grundkapital in Aktien oder ähnliche Antheile 
erlegt ist, unterliegen vom 1. Januar 1858. ab der Gewerbesteuer nach den 
estimmungen dieses Gesetzes. 
g. 2. 
Die Steuer ist für jedes Kalenderjahr nach der Summe der Zinsen und 
Dividenden, welche für das vorhergegangene Kalenderjahr an die Inhaber der 
Aktien oder sonstigen Antheile zur Vertheilung kommen, zu berechnen. 
Dieselbe beträgt für das Jahr: 
a) den funfzigsten Theil der gedachten Summe, 
b) wenn aber der hiernach sich ergebende Steuersatz hinter der Summe von 
30 Rthlrn. zurückbleibt, diese letztere Summe. 
Ausländische Gesellschaften der im §. 1. bezeichneten Art, welche in den 
(r. 4793—1991) diessei-
	        
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