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Stellen zur Abwehr nachtheiliger Binnenüberschwemmumgen mit Seau-
verwallungen zu versehen, ferner den unteren Theil desselben Gewüssers
vom Kotzemeuscheler See abwärts in der aus dem Uebersichtsplane vom
3. August 13853. ersichtlichen Richtung zu verlegen und miteelst des zu
diesem Zwecke angemessen auszubauenden und, soweit es erforderlich ist,
in Staudeiche zu legenden Floßgrabens unterhalb Tschiefer in die Oder
zu führen. Wenn sich bei dieser Grabenanlage herausstellt, daß zur
Abwendung von Nachtheilen für die durchschnittenen Grundstücke noch
einzelne in dem Projekt bisher nicht vorgesehene Einrichtungen, z. B.
Stauschleusen, Quellgräben und dergleichen, nöthig und zweckmäßig sind,
so hat der Verband diese Einrichkungen nach Entscheidung der Ver-
waltungsbehörden herzustellen.
2) Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des
Deichhaupzmanns von Privatpersonen weder aufgestaur, noch abgeleitet
werden,
Dagegen hat jeder Grundbesitzer des Verbandes das Recht, die
Aufnahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgrä-
ben zu verlangen. Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhaupt-
mann vorzuschreibenden Punkten geschehen. Die Anlage und Unterhal-
tung der LHuleirungögrüben bleibt Sache der nach den allgemeinen Vor-
sürWsgeseren hierbei Betheiligten.
3) Die in und an den Hauptgräben etwa erforderlichen Schleusen find,
soweit sie nicht im Interesse Einzelner als Ent= oder Bewässerungs-
Schleusen eingelegt werden, in welchem Falle die Kosten von diesen zu
tragen sind, vom Deichverbande herzustellen und wie die betreffenden
Gräben, zu denen sie gehören, zu unterhalten.
4) Die über die neuen Hauptgräben auf Landstraßen und Kommunikations-
wegen neu anzulegenden Brücken werden vom Deichverbande gebaut und
unterhalten, dagegen die bereits vorhandenen Brücken, welche wegen zu
geringer Breite eines Umbaues, oder in Folge einer Rektifizirung des
alten Grabenlaufs einer Berlegung bedürfen, vom Deichverbande nur
gebaut, und wie die unverändert beibehaltenen vorhandenen Brücken von
den früher dazu Verpflichteren unxerhalten.
Die auf Wirthschaftswegen erforderlichen neuen Brücken und
Uebergänge über die Hauptgräben werden von denjenigen, in deren In-
teresse sie nörhig sind, gebaut und unterhalten, mit Ausnahme der Fälle,
in welchen ste durch die Ausführung eines neuen Hauptgrabens oder
durch eine Rektifizirung des alten Grabenlaufs nöthig geworden sind,
in welchen Fällen der Neubau dieser Brücken und Uebergänge dem
Deichverdande, die spätere Unterhaltung aber den betheiligten Grundbe-
sitzern obliegt.
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