Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

len Deichkatasters, jedoch mit dem Unterschiede aus, daß die Grund- 
stuͤcke derjenigen Flurbezirke, welche gegenwaͤrtig im Schutze des 
kuͤnftig entbehrlichen Carolather Oderdammes und sogenannten nassen 
Wiesendammes liegen, nur den dritten Theil desjenigen Beitrags zu 
leisten haben, welchen in diesem Niederungsabschnitte andere Grund- 
stuͤcke derselben Kategorie zu leisten verbunden sind. 
c) Die Kosten der nach §. 3. auszuführenden Entwässerungsanlagen 
mit den zugehörigen Bauwerken sind von der ganzen Niederung gleich- 
mßig nach dem Beitragsfuße des Generalkatasters zu tragen. 
K. 6. 
In den vorerwähnten Deichkatastern werden die Eigenthümer aller von 
der neuen Verwallung eingeschlossenen ertragsfahigen Grundstücke, mit der im 
K. 1. gedachten Ausnahme, veranlagt. 
Behufs Repartition der Beiträge sind die Grundstücke bei Entwerfung 
des Katasters nach folgenden Klassenunterschieden zu veranlagen: 
I. Klasse zum vollen Beitrage: 
a) Hof= und Baustellen nebst Gärten, 
b) der kleefä3hige, aus Weizen und Gerstland bestehende Ackerboden, 
) der Eisenbahndamm; 
II. Klasse zu eines vollen Beitrages: 
a) der aus Haferland und sömmerungsfähigem Roggenlande bestehende 
Ackerboden, 
b) die ihrer Bodenbeschaffenheit nach mit Vortheil in Acker umzu- 
wandelnden Wiesen, Forst= und Weideländereien; 
III. Klasse zu ## eines vollen Beitrages: 
Wiese und Gräsereiland in nicht tiefer Lage und mit guten Gräsern; 
IV. Klasse zu ## eines vollen Beitrages: 
das dreisährige Roggenland und der dem Koöniglichen Militairfiskus 
gehdrige Artillerie= und Infanterie-Schießplatz, soweir er nicht als Hof- 
und Baustellen und Garten zur ersten Klasse gehört; 
V. Klasse zu 1°0 eines vollen Beitrages: 
a) tiefe, lachenartige Wiesen mit Schilfgräsern, 
b) das schlechtere Roggenland, 
JP) absolute Forst= und Weideländereien. 
Die Wege, die Gräben, sowie die Kirchhöfe und das absolut ertrags- 
lose Unland bleiben unveranlagt. t 
g. 7.
	        
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