des 9. 18. der allgemeinen Bestimmungen kuͤnftig nicht sein Eigenthum
werden, zu vertheidigen.
Indessen haben die bisherigen Deicheigenthuͤmer bis zu dem Zeit-
punkte, wo die betreffende Deichstrecke normalisirt ist oder durch die Aus-
führung der neuen Deichlinie entbehrlich wird, die erforderlichen Verthei-
digungsmaterialien an Faschinen, Stangen, Pfählen, Bindweiden, Steinen,
Mist und Stroh für ihre Deichstrecken in dem bisherigen Umfange un-
entgeltlich und allein zu liefern und nach der Anordnung des Deichhaupt-
manns auf den Deich zu schaffen.
Dafür verbleibt ihnen wie bisher die Grasnutzung auf den alten
Deichen.
Mit dem Ausbau des neuen Deiches geht die Verpflichtung zur
Beschaffung der Vertheidigungsmaterialien nach F. 16. der allgemeinen
Bestimmungen auf den Verband über; jedoch kann durch ein besonderes
Abkommen zwischen dem Deichamte und dem bisherigen Deicheigenthümer
diesem die Beschaffung der Vertheidigungsmaterialien auch für die ent-
sprechende neue Deichstrecke gegen einstweilige Abtretung der Grasnutzung
auf derselben überlassen werden, bis der Ausbau sämmtlicher neuen Deiche
beendigt ist.
Die einstweiligen Reparaturen der alten Deiche hat der Verband
auf seine Kosten zu besorgen, und der Eigenhümer nur den erforderli-
chen Boden und Rasen dazu unentgeltlich herzugeben.
Brüche der alten Deiche werden in der Zwischenzeit auf Kosten
des Verbandes geschlossen, wenn nicht die Wiederherstellung des alten
Deiches durch sofortigen Ausbau des neuen Deiches entbehrlich gemacht
werden kann.
Hinsichtlich der Grasnutzung muß sich der Nutzungsberechtigte allen
Beschränkungen umerwerfen, welche von den Behörden zum Schutze des
Deiches für nöthig erachtet werden.
Fuür die Dienstleistungen bei der Deichvertheidigung sind die 9#. 13—17.
der allgemeinen Bestimmungen mit der Rechtskraft des Statuts maaß-
gebend.
2) Die künftig nicht zu dem neuen Oeichsysteme gehörigen Hauptdeiche und
Polderdeiche können nach vollsiändiger Herstellung der neuen Deiche und
mit Genehmigung der Regierung auch schon früher von den bisherigen
Eigenthümern weggeschafft werden, soweit sie nicht nach dem Urtheile der
Regierung als Quelldeiche oder für Nothfälle als Materialdepots nütz-
lich und nothwendig sind.
Sind sie auch künftig noch als Quelldeiche beizubehalten, so liegt
die gewöhnliche Unterhaltung dem Eigenthümer als Nutzungsberechtigren
Jahrgans 1857. (Nr. 4500.) 110 ob,