Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Eine Abänderung und resp. Ergänzung der Wahlbezirke, des Stimmen- 
verhältnisses und der Stimmberechtigten bleibt nach definitiver Fesistellung der 
Kataster auf Anhörung des Deichamtes der Regierung vorbehalren. Die et- 
waigen Abänderungen werden erst für die zweite und folgende Wahlperiode 
maaßgebend. 
Die Wahl der gemeinschaftlichen Abgeordneten und ihrer Stellvertreter 
erfolgt in den Abtheilungen II.—IX. nach der angegebenen Zahl von Wahl- 
stimmen durch absolute Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Wahlstimmen 
entscheidet unter den Gewählten das Loos. 
Die Wahlperiode isi eine sechsjährige; der Repräsentantenwechsel tritt 
nach Verlauf derselben mit der regelmäßig im Juni abzuhaltenden Deichamts- 
sitzung ein. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der 
bürgerlichen Rechre nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht 
Unterbeamter des Verbandes ist. In den Abrheilungen II.— IX. ist auch Ein 
Mitglied der betreffenden Stadtbehörden ohne deichpflichtigen Grundbesitz wähl- 
bar. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. — 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mirglied des Deichamtes 
sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewahlt, so wird der ältere allein 
zugelassen. 
S. 14. 
Der wahlberechtigte Fürst zu Carolath-Beuthen und die stimmberechtigten 
Dominien können ihre Zeitpächter, Administratoren, Beamten, oder einen ande- 
ren Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimmrechts resp. im Deichamte und 
bei der Wahl des Abgeordneten und Stellvertreters bevollmächtigen, die Stadte 
Glogau und Beuthen auch Mitglieder der Stadrbehörden. 
Der Vertreter des Milikairfiskus wird von der betreffenden Militairbe- 
hörde ernannt. 
Gehoͤrt ein Gu mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer 
derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
Frauen und Minderjährige dürfen ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen 
Vertreter oder durch Beoollmächtigte ausüben. 
Wenn ein stimmberechtigter Gutsbesitzer den Vollbesitz der bürgerlichen 
Rechte durch rechtskräftiges Urtel verloren hat, so ruht während seiner Besitz- 
zeit das Stimmrecht des Gutes. 
Die den Landgemeinden bei der Repräsentantenwahl zustehenden Wahl- 
stimmen werden von ihren Dorfgerichten geführt. Das Dorfgericht kann den 
(Nr. 4800) Vor-
	        
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