Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Deichrolle, nach den Resultaten der jetzigen Vermessungen geordnet und ausge- 
glichen werden sollen. 
Die Anrechnung von Leistungen fuͤr den provisorischen Verband auf die 
Beiträge für den definitiven Wilkau-Carolather Verband ist unstatthaft. 
K. 18. 
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute vom alemeine 
44. November 1853. (Gesetz Sammlung vom Jahre 1853. Seite 935.) solleninr- 
für den Wilkau-Carolather Deichverband Gültigkeit haben, soweit sie vorstehend 
nicht abgeändert sind. 
K. 19. 
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes- 
herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. November 1857. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. Simons. v. Manteuffel II. 
  
(Nr. 1800—4601.) (Nr. 4801.)
	        
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